Jahrgang 
1815
Seite
60
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tigfeit eintreten kan, und die Bedingungen erhö- heter Cultur werden nicht wirkangslos bleiben. Nicht durch die Lehre, ſondern durch die Umſtände wird höhere Cultur verwirklicht. Die äußern Verhältniſſe müſſen den Reiz enthalten und die perſönlichen den Willen erzeugen, ſo bleibt die Lehre nicht todt, welcher mit Grunde widerſprochen wird, ſo lange jene Bedingungen nicht zuſagen. Die Leibeigenſchaft muß aufhören, damit das Gefühl perſönlichen Werths erhöhet werde, der Ehrgeiz erwache, und die Sorge für die Zukunft aufgeregt ſey. Ohne Ungerechtigkeit kann aber die Leib» eigenſchaft nicht aufgehoben werden, wenn nicht dagegen Eigenthum zugeſichert wird. Wenn die 150000 Menſchen, welche in Mecklenburg durch ihre Dienſipflicht ein Recht auif Bewohnung der Scholle, ein Recht auf Ernährung von dieſer Scholle, ſo lange ſie dienen können, durch ihre Dienſte und wenn ſie nicht mehr dienen können, durch Verſorgung als alte Lente haben, mit einem Federzug frey gegeben werden ſollten, ohne daß ihnen neben ihrer perſönlichen Freyheit ein ding- liches Anrecht an dem Kreis gegeben würde, in dem ſie ſich abgemühet habe, ſo würde ihr Zuſtand ſehr verſchlimmert ſeyn. Das Eigenthum der 500 Pro- prietairs auf dem platten Lande iſt dann blos freyer, aber der Schatten des Anrechts am gemein-