Jahrgang 
3 (1794)
Seite
364
Einzelbild herunterladen

-- m.=<.------------=- Z nee-<==> ena Denidanatns Iken aner<= err<< ee een zZ a me rr-- ZEE a=<= KERNEN GEN.. x

364

Geldbuße von funfzig Rthlr.-von demjenigen, der soiche in Zahlung irgend einer Art ausgiebt oder annimmt, gänzlich verboten: und soll den Denuncianten die Hälfte

der bestimmten Geldbuße jedesmal als eine Gebühr.

verabfolget werden.

235.

Regierungs-Ausschreiben die Aufhebung der Bier-

und Branteweins- Consumtions- Bücher im Füneburgischen betreffend. Hannover den

I7ten Jun. 1793.

DHiedurch ist auf den Antrag der Lüneburgischen Land!

schaft, die, mittelst Edikts vom xzoten Julius 1779. verordnete Einfährung der von den Krügern und sons stigen Versellern des Biers und Branteweins im Fürs stenthum Löneburg zu haltenden Consumtions; Bücher wieder aufgehoben, dabey aber ausdrü>iich deklariret, daß die beyden ersten 656. des gedachten Edi?ts, welche

. das Visiren und Versiegeln des in Fässern aus den Lis

cent: Städten gehenden Branteweins betreffen, in uns veränderter Gültigkeit bleiben sollen.

23,67 Regiorungs- Ausschreiben, die Frauen der aus-

gehobenen Rekruten betreffend. Hannover - Den 1Sten Jun. 1793.

Vermöge desselben ist auf gepflogene Communication mit der Löneburgischen Landschaft beliebet worden, daß, zur

|

; zu Jay ned, vw

(da MILE] 04:11 (iD) OF 4 (olan

11

EN

's Nm EE KE] der m nyy Fel ap veran lihtziy iger EN kt 07 WEZ

| fen,39 | Viktyn Undiga

Y