Jahrgang 
2 (1794)
Seite
190
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daß einige Bewohner solcher in den Amtsdistricten beseges nen Häuser und Höfe, die der Amtsjurisdiction nicht uns terwoifen sind, sich nicht entsehen, jungen Leuten unter der Vorspiegelung, daß sie sie zu Knechten angenommen hät- ten, einen Aufenthalt bey sich zu verstatten. um sie dadurch der Rekrutenausnahme zu entziehen; So werden nicht nur solche unbefugte Unternehmungen hiedurch aufs ernst lichste untersaget; sondern auch zugleich die Königlichen Beamte vi specialis Commislionis bevollmächtiget, die Herbeyschaffung solcher zurückbehaltenen jungen Leute, wenn sie auf ihr Begehren nicht sofort sistirt werden, durch dien same Zwangsmittel zu bewirken,

228.

Gemeiner Bescheid des Ober- Appellations- Ge- richts, die Unterschrift der Vornamen der Advocaten betreffend. Celle, den sten März 1793:

Als mehrfältig wahrgenommen worden, daß die, denen

Advocaten in der Oberappellations- Gerichtsordnung

Part. 1. Tit. V. S. 8. imgleichen. Part. 1. Tit. Vl. S.6.

fo wie in dem IVten und XVlUten Gemeinen Bescheide,

auferlegte eigenhändige Unterschrift ihrer Namen, dahin gedeutet werden wollen, als ob selbige sich niht zugleich mit auf die Unterschrift der Vornamen erstrecke; aus deren bisherigen Weglassung aber, ausser andern Inconvenien; zien, bey mehreren Advocaten gleiches Namens verschiee dentlich Verwechselungen entstandey, weiche nicht selten, insonderheit bey der Bekanntmachung von Verweisen und

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