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11.) Wer im Kriegsdienste untüchtig wird, seinen Unterhalt zu verdienen, erhält die gewöhnliche Gnaden- Pension.
1V.) Denen etwa zurückgelassenen Frauen und Kin dern der Neuangeworbenen, soll nicht allein die Zeit ihc res Dienstes hindurch die Befreyung vom Schuß: und Diensigelde angedeihen, sondern es wird ihnen auch der Halbe Servis gereichet.
V.) Diejenigen, welche, um den Kriegsdiensten zu entgehen, sich heimlich aus dem Lande zu entfernen sus <hen sollten, haben zu erwarten, daß sie ihres im Lande besißenden beweglichen und unbeweglichen Vermögens und des fünftig etwa noch zu hoffenden Erbtheils nach vorgängiger Obrigkeitlicgen Untersuchung für verlustig erklärt werden.
22:5; Regierungs- Ausschreiben die Publicirung des
nachsiehenden-Patents betreffend. Hannover, den 11ten Febr: 1793.
Vermittelst desselben soll, so bald.die verordnete Augshe- bung der Rekruten zu Verstärkung der Königlichen Trup pen geschehen seyn wird, das hiebey angeschlossene Patent publiciret und an den gewöhnlichen Orten assigiret werden. Und heget man übrigens die Absicht, über einige, den zum Militairdienst ausgehobenen/ Unterthanen annoch bes sonders zu bewilligende Vortheile, gehörigen Orts in nähete Communication zu treten, von deren Erfolg“ demnächst nach Befinden weitere Kenntniß gegeben werden solle.
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