Jahrgang 
2 (1794)
Seite
186
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So wird solches mitteist gegenwärtigen öffentlich an) zuschlagenden Patents in sämmtlichen Thurlanden kund gemacht, damit von allen Unterthanen und Angehörigen darnach sich gebührend geachtet und dem Inhalt die schuls dige Folge geleistet werde,

223: Promemorig aus Königl. Chuvfürstl. Geheimen Canzley. Hannover den 7. Febr. 1793.

1. Zwischen den hiesigen Königlichen Churfürstlichen ges sammten teutschen Landen und den sämtlichen Churo pfälzischen Landen ist das bisher bestandene Abschoß! oder Abzugesre<ht durch gegenseitige Verabredung unterin 5ten dieses Monats gänzlich und in allen Fällen aufgehoben worden.

1]. Zugleich wird bemerkt, daß die, nach dem wegen des AbschoFes unterm 2. Julius v. IJ. aus Königlicher Churfärstlicher Geheimen. Canzley erlassenen Promemo«s ria, unter Nr. 1]. 21. zwischen den hiesigen und den Herzoglih Meckienburg Schwerinischen Landen subsistis rende gänzliche Abschoßfreiheit sich auf das Herzogthum Lauenburg und Seift Rakeburg nicht mit erstrecke, viels mehr zwischen beiden ein Abschoß von fünf vom Huns dert gegenseitig stait finde, auch überdem noch von den Verkaufsgeldern unbeweglicher Büter ein sogenannter Zahl: schilling von Sechszehn Ein Viertel vom Hundert wech: selseitig genommen werde.

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