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gen müssen, weshalben von Churfärsten, Fürsten und Ständen, durch ein allexunterthänigstes, und unter dem Heutigen Datum von Uns ratificirtes Gutachten beschlost sen worden, diesen unerlaubten und zügellosen Gewaltthä tigkeiten mit gerechter Gegengewalt zu begegnen, sofort nach abgezwungener Nothwehr zur Behauptung der Würde des Reichs, zur schleunigen Befreyung und Rettung der auf so manche Art bedrängten Reichskreise und Stände, zur Defension der noch ferner bedroheten Reichslande, als auch zur völligen Sicherheit des gesammten Reichs und seiner Srenzen eine eigene Reichsarmee gegen den Feind anrücken zu lassen; dabey aber sich nicht geziemt, es auch weder erlaubt ist, noch zu verantworten sieht, daß jemand, welcher Uns und dem Reiche unterthänig und verwandt, wessen Standes, Würde und Wesens, der oder die auch seyen, fich wider Uns und das heilige Reicht, dessen gehort same Churfürsten, Fürsten und Stände in des Feindes Diensten gebrauchen lassen: als befehlen und gebieten Wir aus römisch: kaiserlicher Machtvolikommenheit hiermit und in- Kraft dieses Unsers offenen Briefes, dessen glaubwüre diger Abschrift nicht weniger als dem Original vollkomineo- ner Glaube zuzustellen ist, Euch allen in vrrgedachten Un sers und des heiligen Reichs erklärten Feindes Civil: und sonderlich Kriegesdi?nsten stehenden Generaten, Obersien, und andern hohen und niedern Befehlshabern, und sonsten insgemein allen Kriegsleuten zu Roß und zu Fuß, auch Civilbedienten, als Unsern und des Reichs Vasallen oder Unterthanen, sammt und sonders, bei Vermeidung Unserer Faiserlichen, und des heiligen Reichs A<t und Oberacht,
auch Verlustsaller und jeder eurer habenden Piivilegien, M 3 Gaas-


