findig gemacht hättez denn dürfte man doch, nur erlauben, daß auf diese Weise und mit Anwendung dieser Vorsichten, dex Meyer-Contrakt da aufgehoben würde, wo die Interess senten damit einverstanden wären, und es ihrem Vartheile „gemäs hielten, Von selbst'würde die Sache alsdann nur mit sehr langsamen Schritten geschehen, sie würde gar keinen Fortgang haben, wenn die ersten Beyspiele den. gewünschs ten Erfolg nicht gewährten, sie würde nur alsdann allge- mein werden, wenn die Erfahrung eine allgemeine Ueber; zeugung von ihrem Nußen bewürtt hätte, und man wiche also jeder Gefahr einer zu sc<leunigen Abänderung aus, „Auch nicht einmahl jene, der Gewißheit' nahe, Wahrschein» „ lichkeit des Nutzens wäre erforderlich, um die Aufhebung des Moyer» Contrakts blos zu erlauben, sondern nur die -Ueberzeugung, daß diese Aufhebung dem Staate nicht shäd' lich seyn werde. Das Recht, alles das thun zu dürfen-
/ was weder dem ganzen Staate noch dem einzelnen Bewoho
nern desselben nachtheilig ist, macht wohl ohnstreitig den Grad der bürgerlichen Freiheit aus, den jedermann z11
- begehyen Ursache hat; und zu fordern besugt ist; und wenn - es gleich ohnmöglich einem jeden überlassen werden darf
selbst zu bestimmen, ob diese oder jene Handlung, die er vornehmen will, mit dem Wohl des Ganzen und dev Slie»
" der desselben streite, oder nicht, sondern diese Bestimmung
lediglich in den Geseßzen liegen muß, so würde doch der Ge setzgeber jene natürliche Freiheit kränken, wenn er sie ohne Noth da einschränken wollte, wo der Nachtheil nicht er, wiesen wäre. Ist demnach nur davon die Frage, ob die Aufhebung der Meyer s Contrakte verboten oder gehindert werden müsse? so kommt es auch nur darauf an, zu unter;
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