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| 1 XII. Stebenanlagen.
' Auſſer dieſen bieher nahmhaft gemachten Abgabe, r; Stel inüſſen die Unterthanen anno< die auf die Criminali- pitel ju tät, decgleichen auf Kirchen und Schulen erforderliche I hriebene Baukoſten, und ſonſt verſchiedene Ausgaben beſtreiten, 6 Alle dieſe Golder werden unter dem Namen von Nebens Tntriby!
anlagen begriffen, und in einigen Diſtrikten nach dem Fuß der Contribution, in andern- dagegen nach der Quantiiät der Höfe vepartiret, ſo wie ſolches jeglichen Orts hergebracht. Nur aber iſt durch eine erlaſſene 1 Verordnung vom xſton Febr. 1770. ausdrücklich feſtges ſet, daß keine dergleichen Nebonanlagen ohne vorgäns
git Ihre gige Genehmigung der Regierung zu Stade gemacht pt hiehet werden darf,
vegenden XIV. Von der Brandverſicherung.
4 vorzu) Dieſe Auesgabe kann nur in ſo fern unter den ſtäns 43 jedem digen Landesabgaben nufgezählet werden, als die Unters 451 jähr! thanen auf der Geeſt nach einer am 24ſten Jul. 1758. x, der ge! erlaſſenen Verordnung gezwungen ſind, ihre, der Vollhss Ju Geldt fener Wohngebäude zu 105 Rehlr,, der Halbhöfener, jen Ver! und übrigen Unterthanen, zu 50 Rthlr, alle Nebenges reach dem bäude aber ohne Unterſchied mit 35 Rehlr. einſchreiben jenigen zu laſſen. Eine ſolc<e Vorſchrift war bey Errichtung peleiſhet, der Geſellſchaft nothwendig, weil ſelbige ohne einen bes 38 dag) ſtändigen und zuverläſſigen Capitalfond nicht beſtehen zigen die* konnte, hatte aber in den erſten Jahren den nachtheis hihution ligen Erfoig, daß, weil die Unterthanen ſich den hirulos nN unte ſen Vorwand erträumten, als ob ſie unter dieſem Nas || men mit einer neuen Auflage belaſtet werden ſollten, ſie
| ſich ſorgfältig hüteten, die ihnen vorgeſchriebene Symme YIIL(Annal, 6r Jahrg. 48 St.) Ss nicht


