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der Civilliſte erhalten. Nachdem aber der Ritterſchaft durch die VIllre Reſolution vom 28 en Junius 1673 nachgelaſſen worden, zu den Hofgerichts! Beyſitzer! Stels len auſſer den Landräthen andere aus ihren Mitteln zu präſentiren, welche ihren Gehalt auf die obbeſchriebene Weiſe erhalten, ſo wird die Beſoldung der Ländräthe, imgleichen die Zulage für die Präſidenten, der Contribu tion beygeſchlagen und bettägt
für Bremen 1426 Rthlr. 5ßl. 8pf.
für Verden 307 Rthlr, 40 ßl. 4Ppf.
XIL Rriegerwagen Subrgelder,
In ſo fern die Unterthanen dieſe Fuhren mit ihrem Geſpann abzeiſten, würden ſolche eigentlich nicht hieher gerechnet werden können. Weil aber einige Gegenden wegen ihrer Lage vor andern mit dieſen Fuhren vorzügs lich belaſtet ſind, ſo werden die Verzeichniſſe aus jedem Amte und Gerichte von dieſen abgeleiſteten Führen jähr/ lich an die Regierung zu Stade eingeſandt, und der ge? ſammte Betrag, für jedes Pferd 3 Meile 5 ßl. zu Gelde gerechnet. Der Totalbelauf aller dieſer einzelnen Ver zeichniſſe wird ſodann auf beyde Herzogthümer näch dem Fuß der Contribution repartitet, ſo daß diejenigen, welche wenige oder vielleicht gar keine Fuhren geleiſtet, das Fehlende baar horausgeben müſſen, welches dages gen denjenigen Diſtricten, die in Verhältniß gegen die übrigen mehrere Fuhren verrichtet, an der Contribution gut geſchrieben, und auf ſolche Weiſe dieſe Laſt unter ſämmtliche Contribuenten gleich vertheilet wird.
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