Jahrgang 
4 (1792)
Seite
614
Einzelbild herunterladen

<< SEIN| x7-.--

614." SDA an Cammierzielern erlegt

das Herzogthum Bremen+68 fi. 22 Kr;

das Herzogthunt Verden gIfl. 145 Krz,

Zu den niederſächſiſchen Kreißſteuern trägt das Hers zogthun Bremen den. vierten Theil bey.

Der Antheil der Reichsſtadt Bremen iſt nach ihrer erfolgten Trennung durch den Anno 1566. zu Haben: hauſen geſchloſſenen Vergleich, und durch ein darauf gefolgtes Reichsgutachten von 1669. auf. den vierzehnten Theil des Ganzen feſtzeſekt worden, was dem Derzog thum Bremen zugemittelt, welche die Siadt unmittels bar an die Reichscaſſe abliefert,

VII]. An Deputations; und ſonſtigen zum auge

meinen Beſten des Landes aufgewandten Roſten.

Dieſe ſind ebenmäßig auf nichts gewiſſes feſtgoſet, und werden, weil deren Betrag von keiner großen Ers heblichkeit iſt, von mehreren Jahren geſammelt, wie denn ſolche in den Jahren 1780. 1781. und 1782. übers" havpt' 1304 Rthlr. 26ßl. betragen haben, Bey deren Zujammenbringung wird das oben erwähnte Verbältniß zum Srunde geleget, daß die Stände und Städte dazu. I, die ſc<haßpflichtige MO 92240072 dahingegen 3 beytragen? müſſen.

IX. Vom Tobacksgelde.

Der ſchon ſeit den ſchwediſchen Zeiten eingefährte Impoſt auf Toback iſt wegen ver dabey entdeckten vielen Unterſchleife aufgehoben, und dagegen nach der Verords hung vom 29ſien Novemb. 1754. ein Tobacksgeld einge: führet worden, welches eine jede-Mannsperſon, welche das

EE]

422: De aws

das 1 muß. hen Boys hald 1 etdet den Fr die, wi hon ei R ſtabe and! ſammt bracht mäßige Dot wi;

Ww die& aus de ynd fi heträgt

Y bent dazu 2,

| Gyaly

Gy ſer des