298 Dew
4) ihrer
2ben; Hanauf M Anten M! 730g: Y nie
& iili0e, Sti
A 66 1:07 HNhmoie Fh &-[04D| =<(nß Side S3(0000
Shtt zae 22 ord r DUNN
„elche
das
SDPXE 615
das 14ke Jahr zurückgelegt, jährlich mit 8 fi, erlegen muß, deſſen Beirag inzwiſchen nicht beſtimmt angeges ben worden kann, weil ſolcher ſich nach dem Maaße der Bevölkerung, auch der Sterblichkeit, bald vermehrt, bald vermindert.
Von den ſchaßpflichtigen Unterthänen werden dieſe Gelder durch die Contributionseinnehmer gehoben; von den Freyen, Begüterten, und andern Perſonen, bis auf die, welche Amtsſchreibers Rang haben, geſchieht ſolches, von einem jeden Landrath in ſeinem Ciikel.
Shen dieſes Tobac>sgeld wird auch zu einem Maaßs ſtabe genommen, weryn auſſerordentliche Gelder, oder auch Landesſchulden abgetragen werden ſollen,' da die ſämmtliche Conſumtion unter verſchiedene Claſſen ge? bracht, und einer jeden dieſer Claſſen eine verhältnißs mäß:ge Echöhung als auſſerordentliche Beyſteuer aufers legt wird.
X. Prinzeſſinſteuer,
Unter die ungewiſſen Landesabgaben gehört auch die Steuer, welche bey Vermählung einer. Prinzeſſin aus dem landesherrlichen Hauſe entrichtet werden muß, und für beyde Herzogthümer jedesmal 12000 Rthlr, beträgt.|
Boy deren Aufbringung wird der Fuß von T€ und Z ebenmäßig zum Grunde gelegt; ſo daß die Stände dazu 2000 Rthlr. die übrige 10000 Rthlr, aber die' Scakpflichtige ſteuern.
XL Landräthe Beſoldung,
In ältern Zeiten ſind die Landräthe zugleich'Beys ſitzer des Hofgerichts geweſen, welche ihre Beſoldung aus
der


