Jahrgang 
3 (1792)
Seite
415
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<E; 1 Anhalten det Poſtillons vor den Wirthshäu- R heiby ſern und Krügen betreffend. Hannover den L Provito ten Det. 1791. Sen 3 4 Nachdem zur Abfertigung und Umſpannung der ordinai- ut Koſtet, xen Poſtwagens im X. Art. der Poſtordnung von 1755 | Yſtattet: den Zwiſchenſtationen in Flecken und Dörfern, wo weder 16 brigen eine Vereinigung von mehreren Orten zuſammentreffender MC weng Poſten, noh eine Vertheilung derſelben ſtatt findet, läng- JJ ahtiget, ſtens eine halbe Stunde zugeſtanden iſt; ſolche jedoch, dem vt iſchen Vernehtnen nach, ohne Unrerſchied ſich anmaßen die Poſten 198: Zub wenigſtens eine ganze Stunde aufzuhalten; ſo werden ſie 24 Ant an die Befolqung jener in der Poſtordnung enthaltenen ; Nice die Vorſchrift bey Strafe von x Thaler für eine jede überſchrits (Aoß du kene Viertelſtunde hiedurc< erinnert, und ſoll nur da, wo » SWrigfeit die Paſſagiers zu Mittag zu ſpeiſen verlangen, eine Aus» 0 8 zum nahme zuläßig ſeyn, jedoch auch alsdann der Aufenthalt 1ogeenoms nie länger als höchſtens eine Stunde datern. FENG Würde nun aber ein Stationiſt aus eigener Bees 4 Ey gung, oder auf Zureden der Paßagiers, durch unrichtiges 4 Vicht Einſchreiben der Stundenzettel, eine längere als die vers än gönnete Zeit zu gewinnen ſuchen, ſo ſoll derſelbe zum erz ze(nfuft ſtenmale die auf die Verzögerung geſeßte Geldbuße doppelt, (Sp unt zum zweitenmale vierfach erlegen, und zum drittenmale wb 4 mit ſchärferer Strafe angeſehen werden. Es ſollen auch ferner die Poſtibediente ſowohl auf den

Haupt als Zwiſchenſtationen über das im IV. und V..

der Verordnung vom 2z3ten Jan. 1967. enthaltene Vers Imjeoden

both des Anfahrens an die Wirthshäuſer und Krüge mit Ww d des: den ordinairen und extra Poſten, ernſtlich halten, und vi ehne