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Mißwachs an Flachs vermindert werde, den der verfälschte auswärtige Saame zur Folge hat, sondern man auch die für dessen Ankauf weggehende ansehnliche Geldsummen dem Lande erspare.
„Gedachte Anweisung, welche die Aemter und Gerichte, da wo es der Absicht am angemessensten seyn würde, be- kannt machen und verthetlen sollen, enthält im Wesent! lichen das, was in unten stehenden Auszuge angeführt wird.
Zur Aufmunterung der Unterthanen, sich nach derselben zu richten, soll in jedem Amte und Gerichte demjenigen Land? wirthe, der von der einjährigen Erndte den mehrsten zur Saat vollkommen tauglich und untadelhaft befundenen Leins saamen auf eigenem Acker geerndtet haben wird, eine Prä wie von fünf Thaler in Cassenmünze gezahlt werden. Diese, Prämie gilt fär die Jahre 1787 und 1788.*) Nach deren Ablauf soll den Umständen gemäß fernere Entschlies? sung darüber erfolgen, ob mit gedachter Prämien!Bewilli! gung länger fortgefahren werden möge. Adeliche Guts: besißer, Pächter, herrschaftliche Bediente und Prediger, können zu deren Erlangung nicht concurriren, sondern nur solche Landwirthe, die mit eigener Hand den Acker bauen. In jedem Jahre empfängt nur einer aus jedem Amte und Gerichte die Prämie. Sie wird auf obrigkeitlichen Bes richt alsdann gezahlt, wenn durch ein obrigkeitliches Attes stat und das Zeugniß zweener anderer eingesessener Haus« wirihe des Falles, welcher zur Prämie sich qualificitt, und
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*) Durch ein Ausschreiben vom rzten Febr. 1788, ist diese Prämie auch auf das Jahr 1789. ausgedehnt worden. A


