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Weil nun aber deren. darüber ertheilte Zusinuations!
Documente in solchen Fällen nicht als gältige Zeugnisse über“
die geschehene Insinuation angenommen werden können; so geschieht durch obigen Bescheid, den Partheyen, Advos
caten, Procuratoren, und allen welche bey erwehnten Ge!
richte Recht suchen und erwarten, die ernsilihe Auflage, sich bey Insinuirung der ausgefertigten, ihrer Seits er? würkten: Decrete, Mandate und sonstiger Verfügungen, Hinführo keines anderen als des vorgeschriebenen geseß! und verfassungsmäßigen Modi zu bedienen» Es soll daher, wenn man etwa nicht gemeint ist, zu solchem Zweck einen geschwohrnen immatriculirten Notarium zu regquiriren, entweder das Geschäfte den darauf vereideten Canzleyboten Überlassen, oder bey zu weiter Entfernung der keinen ge; richtlihen Anwald habenden Gegenparthey behufige Ver: ordnung an die Unterobrigkeiten erbeten werden.
Widrigenfalls will man Gerichtewegen, die obigen zuwider unternommene Insinuationen als ungültig und nicht geschehen erachten.
40.
Ausschreiben des Königl. Chyrfürstl. Commetz-
-Collegii zu Hannover, an die Aemter und geschlossene Gerichte des Fürstenthums Ca- lenberg, wegen anzuziehenden Leinsaamens, vom 17ten April 1787.
Erwehntes Ausschreiben hat zum Zweck;. theils den Unters thanen des genannten Fürstenthums Anweisung zu geben, wie! guter Leinsaamen anzuziehen sey, theils solche zu er: muntern; diese Anweisung /auszuüben, damit nicht nur der
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