Jahrgang 
4 (1790)
Seite
771
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Zen 771

L27.

Verbot der Ausfuhr des einländischen Brandte- weins-. Hannover den 14ten Novbr. 1789.

Beil die damaligen hohen Getreide Preise es unum, gänglich nöthig gemacht, daß das im Lande vorhandene Getreide zur eigenen Bedürfniß und Consumtion erhals ten, und davon weder unmittelbar noch mittelbar etwas ausser Landes geführt würde; so ist durc< dieses Verbot die Ausfuhr alles im Lande verfertigt werdenden Brandtes weins, vorerst und bis zu anderweiter Verfügung gänz, lich, und zwar bey unabbittlicher Strafe der Confisca» tion, welche dem Denuncianten ganz anheim fallen sol len, untersagt worden.

128.

Verordnung, daß aus den inneren Gegenden der Herzogthümer Bremen und Verden keine Kornfrüchte nach den freygegebenen Districken geschleppet, und von da weiter

ausgeführet werden sollen. Stade den 16ten Novbr. 1789.

Faunhalts dieser Verordnung wäre aus bewegenden Urs sachen mit Genehmigung Königlichen Ministerii nach bes nannten Marsch- Districten, dem Altenlande, Keding, Bußfleth und Freyburgischen, Amte Neuhaus, Gerichte Osten, Lande Wursten, Amte Nordholz, wie auch den Marschdörfern Amts Viehland und Stotel, dem Osters stadischen in Ansehung der Sommerfrüchts, auch dem

(Annal, 4r Jahrg. 48 St.) Eee Lans