Jahrgang 
1 (1790)
Seite
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gegangen ist.. Jedoch läßt sich mit ziemlicher Gewißheit die Ursache angeben, warum der größte Theil des hiesigen" Adels die Gerichtsbarkeit in Ansehung seiner Güter einges büßet habe, wenn man in Erwägung ziehet, was es mit der von Kaiser Carl dem Sroßen, nachdem er die Sachs sen sich unterworfen hatte, wegen der Gerichtsbarkeit ge machten Einrichtung, für eine Beschaffenheit hatte, Denn es wurden Grafen von ihm zu Richtern eingesekßt, denen der Adel nebst seinen Leuten eben sowol wie die übrigen in Ansehung der Gerichtsbarkeit unrerworsen waren, und nies

mand konnte derselben sich entziehen, es sey denn, daß der

Kaiser ihn davon frey sprach. Die Gerichtsbarkeit war. also ein Kayserl. Regale, welches niemand ausüben konnte, als dem es der Kaiser verstattete- Als aber zur Zeit des Faustrechts die Landesherren dieses Regale erblich an sich brachten, und dieselben des Beystandes der Nitterschaft nicht entübriget seyn konnten, so maßten diese der Gerichts: barkeit über ihre eigenen Leute sich an, und die Herren was ren ohnvermögend, sie daran zu behindern, Weil aber nach bestätigtem Landfrieden und errichteten Cammerge? richte die Ländesherrlichen Rechte sich zu befestigen anfiens gen, auch nach eingefährtem Römischen Rechte anstatt des Adels zum Theil Doctores juris zu Fürstl. Räthen genom- men wurden, so fieng man an, die Gerichte als ein Lans desherrliches Regale zu betrachten, und dieselben denjenis gen streitig zu machen, die nicht beweisen konnten, daß

'fie justo titulo zu deren Besik gelanget wären. Verschie

dene derselben waren damit belichen worden. Andere, des. nen die Gerichte pfandweise eingegeben waren, wenn sie sich