Jahrgang 
1 (1790)
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erlanget hätten, vielmehr den obern Landesgerichten der Herzöge untergeordnet verblieben wären, Es wurden dems nach in jedwedem Fürstenthum dergleichen Judicia Provin- cialia majora angeordnet. Wie denn in hiesigen Landen und zwar im Söttingischen auf dem Leineberge bey Göts« tingen;*) zwischen Deister und Leine, auf dem Baum- garten zu Lauenrode vor Hannover und im Läüneburgis schen zu Uelzen, die höchsten Landesgerichte bestellet gewes sen sind. Diesen Gerichten waren nicht nur alle herzoglis <en Gohgerichte, sondern auch die unter der Hoheit des Herzogthums befindliche Gerichte der Grafen untergeords het, und weil diese Grafen Landstände waren, so standen

fie sowohl als ihre Hintersassen unter der Gerichtsbarkeit dieser obern Landes-Gerichte.

Ein merkwürdiges Beyspiel hievon finden wir'an den Grafen von Wunstorf, die, wiewohl sie wegen der Sels zer Sohe unstreitige Vasallen des Herzogs Wilhelmi Victoriosi, von wegen des in der mit Herzog Bernhard im Jahr 1428. eingegangenen Landes. Theilung ihm zuges fallenen Landes, zwischen Deister und Leine, waren, dennoch dessen höchstes Gerichte auf dem Baumgarten zu Lauenrode nicht über sich erkennen wollten, Diesen

Streit

8) Als Herzog Erich das Hofgericht zu Münden anords nete, so hat das Leinebergische Landgerichte die Form eines obern Gerichts zwar verlohren, daß es aber dennoch also genannt ward, ist aus der Leinebergischen Gerichts 4 Ordn, beym Grupen Oblervat. Il. P. 804-

zu erschen.