SPRE 5 und mithin«für den Staat die zuträglichste, zwe>mäßig! ste und beste? oder
2) ist diese Verfassung einer Verbesserung fähig, oder bedürftig, und welcher Zustand des Landmannes ist der vorzüglichste?
Der Verfasser hält bey Beantwortung der ersten Frage dafür, daß der Zustand unsers Meyermannes höchst traurig sey, daß er dem A&erbau nachtheilig, mit einer außerordentlichen Härte verbunden und daher für den Staat in keinem Betrachte zuträglich sey; und glaubt, daß dieser Zustand, durch eine Aufhebung des Meyerrechts und eine, dem Landmanne-zu ertheilende, völlige Freyheit und vollkommnes Eigenthum'verbessert werden könne.
Diese vorgeschlagene Verbesserung betrifft die Wohl? fahrt von dem grösten Theile der Einwohner des Landes, sie ist daher von der äussersten Wichtigkeit 3 sie vernichtet zugleich eine Einrichtung, so seit mehrern Jahrhunderten von unsern Vorfahren, als dem Lande höchst nüklich, durch Landesrecesse bestätiget worden 3 sie erfordert das her die genaueste Erörterung,
Gehet man auf die ältesten Zeiten zurück, so leidet es keinen Zweifel, daß der Grund und Boden, den jekt der Meyermann bebauet, ehedem seinem Gutsherrn ges höret habe. Dieser war der Herr und Eigenthümer. Die Unmöglichkeit, alle seine Ländereyen selber zu cuftivi/ ren und die Nothwendigkeit der fremden Hülfe veranlaßs ten, daß unter gewissen Bedingungen der Acker einem
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