Jahrgang 
3 (1788)
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1) Ist die meyerrechtliche Verfassung der Bauerhöfe für den Wohlstand des Landmannes, für den A>erbau

und

Prüfungs8gabe, verbunden mit den redlichsten Abs sichten eines wohlgestimmten Patriotisömus; und je mehr Gleichheit dieses Verhältniß der Streitens den hat, desto zuverläßiger bahnt Widerspruch der Wahrheit den Weg. Großen Gewinn erhält sol? <e schon dadurch, daß beide Theile des weiten Abs standes ihrer Meinungen ohnerachtet, nichts desto: weniger die Nothwendigkeit einer Reform der jekis gen Verfassung unsers Meyerrechts, einstimmig anerkennen 7 wenn es auch(wie wir jedoch nicht dafür halten) unentschieden bleiben sollte, ob dess sen gänzliche Aufzebung vortheilhafter wäre oder nicht. Liegen dieser vorjeßt Bedenklichkeiten und Hindernisse im Wege, die erst durch Länge der Zeit verwittern müssen; so führt doch noc< wohl die Ueberzeugung von den unläugbaren der allgemei? nen Wohlfahrt höchst nachtheiligen Mängeln des gegenwärtigen Meyerrechts dazu, durch mehr be: stimmte, dem Besten der Unterthanen ,. der Guts? herrschaft und des Staats genauer angemessene Gesetze, schon dem jeßzigen Zeitalter einen /Theil der wichtigen Vortheile zu verschaffen, deren vöslli ger Genuß vielleicht erst einer späten Nachkommene schaft mit Tinführung der allgemeinen Freyheit des Baurenstandes vorbehalten ist., Die edlere Sub sianz senkt sich von selbst gereiniget zu Boden, wenn man nach und nach die mit ihr vormischten heteros genen Theile auflöset.

Wohin unser Urtheil über die Sache sich lenke, das wird aus- den hinzugefügten Anmerkungen hins länglich sichtbar werden, Wir geben jedoch solches nicht für untrüglich aus, sondern halten es blos für zwey einzelne Stimmen unter tausenden des Publikums, A. d. H