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34 Loihhaus-Ordnung der Stadt Zelle, gegeben vom Magistrat den 8ten Febr. und Landesherrlich bestätiget unterm 11ten Febr. 1787.
1) Der Magistrat ordnet jährlich eine besondere Com! mißion an, welcher die nähere Aufsicht und Direction über das zellische Leihhaus dergestalt übertragen wird, daß sie die dazu eingerichteten Zimmer wenigstens einmal in der Woche besuchen, und über die genaue Beobach: tung der Leihhaus/Ordnung besonders halten soll.
Ein Rathsmitglied als Caßirer, und ein Leihhaus- Registrator führen die Administration, werden wie alle übrige etwa anzuseßende Bediente auf den Innhalt der Verordnung beeidiget, und müssen hinlängliche gerichtli/ <e Sicherheit bestellen. Beyde führen die Administra/ tion gemeinschaftlich und haften für selbige io lolidum, Sie versammlen sich wöchentlich drey Tage, nemlich Mon- tags, Mittewochens und Sonnahends von 2 bis 4 Uhr des Nachmittages, an dem zum Leihhause bestimmten Orte. Zu ihren Verrichtungen gehört, daß sie Gelder ausleihen, Pfänder annehmen, taxiren lassen, in gehörige Verwahrung bringen, darüber die erforderlichen Scheine nach dem gedruckten Formulare mit beyderseitiger Unter: schrift ausstellen, die Pfänder bey deren Einlösung gegen Annahme des Pfandschillings und der darauf kommenden Zinsen wieder ausgeben, auch die über die Zeit gestande? nen Pfänder öffentlich verkaufen, wobey jedoch einer ohne
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