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dieser Waare aber, deren früheren Empfang sie beschei- nigen würden, binnen acht Wochen a dato des Ausschrei- hens auf eine oder die andere Art unierzubringen, maa: sen nach Verlauf der erwehnten Frist, alle fremde grüne Seife, welche sodann noch vorgesunden würde, unabbitt: lich verfallen und confiscirt seyn sollte.
29. Magistrats-Verfügung der Altstadt Hannover vom aten Nov. 1786. wegen des Hausschlachtens«
Auf geführte Beschwerde der beeidigten Hausschlächter, über Beeinträchtigung welche sie von verschiedenen in ihs rer Nahrung leiden, ist hiedurch allen, welche weder als Genossen des Knochenhauer Amts dazu berechtiget sind, noch besondere desfalsige obrigkeitliche Vergünstigung er? halten haben, bey willkürlicher Strafe das Hausschlachten auf der Altstadt Hannover untersagt worden.
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Rescript des Königl, Consistorii zu Stade, vom gten Nov, 1786", die künftige Einrichtung des Inventarii über das corpus bonorum ecclesiasticum betreffend,
Hiedurch sind allen Superintendenten und Pröbsten der Herzogthümer Bremen und Verden Exemplare von einem Schema zur Inventur der Kirchengüter bey der Aufgabe zugeschickt worden, solche unter die Prediger
(Annal, 38 St.) B und


