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Die landwirthschaftliche Buchführung : basirt auf alles umfassende Register oder Tagebücher aus einem noch ungedruckten größeren Werke über das Privat- und Staats-Rechnungs-Wesen, letzteres mit besonderer Hinsicht auf das im österreichischen Kaiserstaate eingeführte Staats-Casse- und Rechnungs-Verfahren ; im Lichte unserer Zeit / dargest. von Franz Skarpil
Entstehung
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83 Ein Gleiches hat in Bezug auf den Herrnhaushalt zu geſchehen, wenn die dazu gehörigen Knechte am Ackerhaushalts⸗Tiſche mit verköſtigt worden wären.

Es kann dieſes Conto, nachdem der Werth der mit Schluß des Jahres verbleibenden Geräthſchaften dem ſchließlichen Vermögenſtands⸗-Conto von hieraus übertragen iſt, weder ein Debet- noch Credit⸗ Saldo haben.

Allgemein-Conto.

Auslagen, die keinem Zweige beſonders zur Laſt fallen und die in den verſchiedenen Rechnungen ge⸗ wöhnlich unter der Rubrik:Insgemein vorkommen, als: Botenlöhnungen, Pfarr⸗ und Gemeinde⸗ Gaben, Schullehrer-Gebühren oder Beiträge, Armengeld und Schreibmaterialien gehören hieher, theils ſolche Einnahmen und Ausgaben, die aus dem Ganzen entſpringen, wohin z. B. der Gehalt und die Deputate des für die Geſammtwirthſchaft gehaltenen Meiers gehören. Ferner können auch Poſten, worüber man zwei felhaft iſt, welchen Rubriken oder Conten ſie angerechnet werden können, vorerſt hier ihre Stelle finden. Wenn man dann will, können beim Jahresſchluß die auf dieſem Conto zu ſtehen kommenden Beträge den Wirthſchaftszweigen im billigen Verhältniſſe anrepartirt werden.

Meliorations-Conto.

Dieſes Conto enthält im Debet alle von der Caſſe für Löhnungen, Materialien ꝛc. wie z. B. für Ziehung von Abzugsgräben, für Bruchſteine zu deren Verdeckung ꝛc. beſtrittenen Auslagen, die Anrechnung der hierbei verwendeten Dienſtleute und Züge ꝛc., welche Geſammtkoſten im Credit dieſes Conto auf das Grundcapitals⸗Conto als bleibende Verbeſſerung und Werthserhöhung übertragen werden.

Bufalls-Conto.

Alle Verluſte beim Vieh durch Sterbefälle, bedürfen keiner beſondern Einſtellung in der Rechnung, weil ſie ſich ſchon aus dem verminderten Beſtande mit Ende des Jahres gegen den anfänglichen aus dem Viehſtands⸗Regiſter für die Hauptrechnung von ſelbſt ergeben.

Hagelſchaden und alle ſonſtigen die Felder und Wieſen treffenden Elementar⸗Zufaͤlle, dann Kriegslie⸗ ferungen, können unmöglich dem Jahres⸗Ertrage zur Laſt fallen, weil ſie in der Regel keinem Pächter, ſondern immer nur den Grund⸗Eigenthümer treffen, daher dieſelben von den betreffenden Abtheilungen oder Zweigen an das Zufalls-Conto creditirt, dieſem letzteren aber debitirt werden müſſen.

Große Viehverluſte werden in der Regel eben ſo behandelt.

Am Jahresſchluſſe wird die ganze Summe der Unglücksfälle oder Verluſte auf das Ertrags-Conto übertragen, wo ſie ſich dann als Verluſt der ganzen Wirthſchaft ergeben. Immerhin treffen große Fälle bloß

das Vermögen des Eigenthümers und nie einzelne Ertragszweige. 11*