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Die landwirthschaftliche Buchführung : basirt auf alles umfassende Register oder Tagebücher aus einem noch ungedruckten größeren Werke über das Privat- und Staats-Rechnungs-Wesen, letzteres mit besonderer Hinsicht auf das im österreichischen Kaiserstaate eingeführte Staats-Casse- und Rechnungs-Verfahren ; im Lichte unserer Zeit / dargest. von Franz Skarpil
Entstehung
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Das erſte Conto iſt immer das

anfängliche Vermögenſtands-Conto,

welches Andere, welche nicht den Geſammtwerth ihres Beſitzthumes in der currenten Jahresrechnung aus⸗ weiſen wollen, das vorige Jahres-Conto nennen.

Im Credit deſſelben muß der in Grund und Boden und in den Gebäuden ſteckende Werth dem Grund⸗Capitals⸗Conto, dann jener im Inventarinm ſteckende Werth, den verſchiedenen Wirthſchafts⸗ Zweigen, als dem Geſpann⸗Conto, dem Milchvieh⸗Conto, Haushaltungs⸗Conto ꝛc. ins Debet übertragen werden. Alle Beſtände, die des Nutz- und Zugviehes mitbegriffen, müſſen, gleich der Caſſebarſchaft, von dieſem den betreffenden Conten ins Debet übertragen werden. Ein Gleiches hat mit den, im vorigen Jahre für das currente Rechnungsjahr beſtrittenen Feldbeſtellungs-Wieſenculturs- ꝛc. Aus⸗ lagen, mit der Düngung u. d. gl. zu geſchehen.

Daſſelbe ſchließt ſich mit dem ſchließlichen Vermögensſtands⸗Conto, von welchem es das Geſammt⸗Vermögen mit Ende des Jahres zur Vergleichung mit dem anfänglichen ins Debet erhält, dann mit dem

Ertrags⸗Conto, was die Jahres⸗Erträgniß oder den Betriebs⸗Gewinn betrifft, ab.

Bei der Berufung auf die gegentheiligen Conten wird ſich hier durchgängig der Worte:von und an bedient und jede Poſt zum beſſern Verſtehen gehörig aus einandergeſetzt.

Das Grund-Capitals-Conto

nimmt vom anfänglichen Vermögenſtands⸗Conto den Werth ſämmtlicher Grundſtücke und von dem Meliorations⸗Conto alle aus dem Wirthſchafts-Betriebe hervorgehenden bleibenden Grundwerths⸗ Erhöhungen, von welch erſterem Capital die Zinſen auf der Credit-Seite des Grund-Capitals-Conto auf die betreffenden Feldſchläge übertragen, von dem Meliorations-Conto aber dieſelben den Wirthſchafts⸗ Zweigen, für welche ſie geſchchen, zur Laſt anzurechnen ſind.*)

Mit Schluß des Jahres iſt dann der Betrag des ganzen Grundwerths auf das ſchließliche Vermögen⸗ ſtands⸗Conto zu übertragen.

Sind Deteriorationen vorgefallen, welche den Grundwerth vermindert haben, ſo müſſen ſelbe vom Grund⸗Capitals⸗Conto aus denjenigen Betriebszweigen, welche die Veranlaſſung hievon waren, debitirt werden. Bei Elementar-Zufällen und Kriegslieferungen, welche nie einem Pächter zur Laſt fallen können, iſt jedoch ein Unterſchied zu machen und der Betrag derſelben dem Zufalls-Conto zu debitiren.

Der Saldo mittelſt des Ertrags⸗Conto ſtellt dann den Betrag dar, um welchen ſich das Grund⸗Capital verzinſet hat. Inventarial-Capitals-Binſen-Conto. Im Credit deſſelben werden den verſchiedenen Wirthſchaftszweigen, als: dem Geſpann⸗Conto, dem

Milchvieh⸗-, Schafvieh⸗, Haushaltungs ꝛc. Conto, die 5]%¾ Zinſen von dem anfänglichen Werthe des Viehſtandes, dann der Inventarial⸗Geräthe und Requiſiten angerechnet.

*) Für daſſelbe Jahr, wo dis Meliorationen ausgeführt worden ſind, findet dieſe Anrechnung jedoch nicht ſtatt. gefüͤh