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Die landwirthschaftliche Buchführung : basirt auf alles umfassende Register oder Tagebücher aus einem noch ungedruckten größeren Werke über das Privat- und Staats-Rechnungs-Wesen, letzteres mit besonderer Hinsicht auf das im österreichischen Kaiserstaate eingeführte Staats-Casse- und Rechnungs-Verfahren ; im Lichte unserer Zeit / dargest. von Franz Skarpil
Entstehung
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Es gibt dießfalls keinen beſtimmten, durchans gleichen Zeitpunkt. Die Staatsrechnungen beginnen mei⸗ ſtentheils mit dem Militär- oder Verwaltungsjahre, d. i. mit 1. November, und enden mit letzten October (das mit 1. Mai gewöhnlich eintretende Monturs-Kathegorie⸗Jahr unberückſichtigt laſſend). Das geiſtliche, zur Abrechnung für die Intercalar⸗Einkünfte(bei Erledigung von geiſtlichen Pfründen) beſtimmte Rechnungs⸗ jahr fängt mit dem 25. März an, und endet mit dem 24. des folgenden Jahres. Die geſchäftige Handels⸗ und Induſtrie⸗Welt eröffnet ihre Bücher mit 1. Jänner, und ſchließt ſie mit Ende December; eine Ausnahme hievon machen jedoch die Häuſer, welche nach Weſtindien handeln, indem ſie mit 1. Mai ihre Bücher eröff⸗ nen, und mit letztem April dieſelben ſchließen, weil zu dieſer Zeit die Verkäufe der vorhergehenden Ernte größtentheils beendigt ſind, diejenigen des laufenden Jahres aber noch nicht begonnen haben.

Die Landwirthe varieren dießfalls nicht nur von Land zu Land, ſondern ſogar in ein und derſelben Ge⸗ gend unter allen Gewerbtreibenden am meiſten. Die Einen wählen Michaeli, Andere den 1. Jänner, noch An⸗ dere den 1. Mai, ja ſogar Einige den 1. Juni und 1. Juli zu ihrem Rechnungs⸗Anfang, und zwar aus dem Grunde, weil jeder glaubt, zu dieſer Zeit die meiſte Muſe für ſeine Rechnungsgeſchäfte und für die zeitrau⸗ benden Inventuren gefunden zu haben, obſchon jeder darin einig iſt, daß die Beſtellungs- oder Anbaukoſten mit der Ernte oder dem Ertrage nicht in ein Jahr zuſammenfallen.

Der natürlich angemeſſenſte Zeitpunkt wäre nach dem Erachten eines ungariſchen, ſehr ſcharfſinnigen Cavaliers in Thaer's Ackerbau⸗Annalen*)der, wo die zuſammen gehörenden wirthſchaftlichen Beſchäftigun⸗ gen geendigt, und ihr Ertrag genau beſtimmt wäre. Das iſt nun einmal durchaus nicht der Fall, weil von der erſten Beſtellungszeit bis zur Ernte oft über 1, auch 2 Jahre verſtreichen, und dabei die Wirthſchafts⸗ Manipulationen des einen Jahres in die der nächſt folgenden eingreifen. Daher ein Zeitpunkt zu wählen iſt, welcher ſo viel als möglich ſich einem natürlichen nähert, und welcher, obſchon in der Natur kein Stillſtand denkbar iſt, doch inſofern für die Verrechnung die meiſte Bequemlichkeit darbiethet, als zu dieſer Zeit näm⸗ lich gerade die wenigſten wirthſchaftlichen Beſchäftigungen vorfallen. Und dieſe Epoche iſt bei uns der 1. Jänner. Im Winter ſtockt die Natur zwar nicht, aber ſie wirkt langſamer, ſie ruht, die vegetabiliſche ſchläft. Die wirthſchaftlichen Beſchäftigungen ſtocken auch nicht, aber ſtatt unmittelbarer, thätiger Production ſchrän⸗ ken ſie ſich nur meiſt auf Erhaltung und Verwendung des Geernteten, und auf Vorbereitung zu neuer Thä⸗ tigkeit ein; die Reſultate eines wirthſchaftlichen Ciclus liegen nahe vor uns, der Abdruſch iſt größtentheils geendet, oder das noch nicht Gedroſchene läßt ſich nach den Probehieben leicht ſchätzen; die Vermehrung je⸗ der Viehgattung fängt meiſt erſt im Jänner an; dabei gewährt nun dieſe Zeit gerade die meiſte Muſe zu den zeitverſplitternden Inventuren(Reviſionen, bei unſerer Art Buch zu führen) zu dem Abſchluſſe, wie nicht minder zur Reviſion der Rechnungen, und, da wir ohnedieß alles nach der gewöhnlichen Johres⸗Epoche nehmen, ſo haben wir hierbei nicht wie bei jeder andern Annahme eine Verwirrung zu beſorgen, die aus der Vervielfältigung der Epochen unausweichlich entſtehen muß.

Allerdings hat auch dieſer Rechnungsabſchluß-Termin das Unangenehme, daß die Beſtellungskoſten für das folgende Jahr mit in denſelben fallen, allein das hat er auch mit jeder andern Epoche gemein, daß immer entweder ein Theil der Anbau⸗, oder der Erntekoſten, oder aber ein Theil des Ertrages hinüber fällt. Indeſſen darf dieß bei keiner, wie immer gearteten Epoche ein Hinderniß der Art abgeben, daß es nicht durch

*) Berlin 1808. 7. Band, 4. Jahrgang. Seite 146.