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Die landwirthschaftliche Buchführung : basirt auf alles umfassende Register oder Tagebücher aus einem noch ungedruckten größeren Werke über das Privat- und Staats-Rechnungs-Wesen, letzteres mit besonderer Hinsicht auf das im österreichischen Kaiserstaate eingeführte Staats-Casse- und Rechnungs-Verfahren ; im Lichte unserer Zeit / dargest. von Franz Skarpil
Entstehung
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rung deſſelben angerechnet, auf der andern Seite demſelben aber wieder alle verrichtete Arbeit und, was das ſelbe an thieriſchen Producten geliefert hat, wie nicht minder die Werthserhöhung zu Guten geſchrieben werden. Zu dieſem Behufe bedarf vor Allem beſonders mehrere Journale, Negiſter oder Tagebücher und ſelbſt in der kleinſten Haushaltung, wenn man dießfalls klar ſehen will, folgende, als: ein Geld-Journal, ein Regiſter über die Arbeiten der eigenen Dienſtleute, . ein Regiſter über die Arbeiten im Tag- oder Wochenlohne, .ein Haushaltungs⸗Conſumtibilien⸗Regiſter, ein Geſpann⸗Regiſter, ein Viehſtands⸗Regiſter, . ein Wurzelgewächs- und Grünfutter-Vorraths⸗Regiſter, IHI. ein Milchwirthſchafts⸗Regiſter, I. ein Scheunen- oder Abdruſch-Regiſter, K. ein Korn⸗ oder Schüttboden⸗Regiſter, L. ein Rauhfutter- und Stroh-Regiſter, dann M. ein Inventarial⸗Geräthe⸗Regiſter.

2ASSAA

Als erſter und wichtigſter Akt bei Ubernahme einer Wirthſchaft und was immer für einer Vermögens⸗ verwaltung ſtellt ſich jedoch das Inveutar dar. Es iſt dieß das vollkommen geordnete Verzeichniß des ma⸗ teriellen Inhalts eines jeden Hausweſens, jeder Unternehmung und jedes Gewerbsbetriebes von Gegenſtänden und Sachen, welche den derlei Betrieb begründen, beſtehend in Grund und Boden, Gebäuden, Anlagen, Ma⸗ ſchinen und ſonſtigen Betriebs- und Einrichtungs-Geräthen und Effekten, ſonſtigen Material⸗ und Natural⸗ Beſtänden, barem Gelde, Activ-Forderungen und Paſſiv-Schulden.

Sämmtlich bewegliches und unbewegliches Vermögen muß zu dieſem Behufe nach ſeinem wahren wirthſchaftli⸗ chen Werthe zu Geld angeſchlagen werden, welche Ausmittlung man die Werthſchätzung oder Taxation nennt.

Die Inventur und Schätzung des unbeweglichen Vermögens iſt mit weit mehr Schwierigkeiten und Zeitaufwand als die des beweglichen verbunden. Es gehören, will man anders die ver⸗ ſchiedenen Objecte nach ihrem wahren Werthe ſchätzen und nach ihren beſondern Eigenſchaften beſchreiben, auch viel mehr practiſche Kenntniſſe dazu als zu letzterer. Kenntniſſe allein reichen auch nicht immer hin; man muß in dieſem Geſchäfte lange Übung und Routine haben, will man nicht, bei dem beſten Willen und redlichſten Abſichten ſich ſelbſt und andere täuſchen und betrügen.

Bei Schätzungen und Vermägensbeſchreibungen kommen zunächſt beſonders die Preiſe, nach welchen geſchätzt werden ſoll, in Betracht.

Behufs der Sachen-Werthsbeſtimmungen oder Schätzungen bedient man ſich mancherlei Preiſe, als:

a. des Marktpreiſes, auch laufender Preis genannt, wofür jedes gangbare Product in einer beſtimmten Zeit gekauft und verkauft wird;

b. des ſogenannten Inventurs⸗ oder feſtſtehenden Preiſes, welcher immer unabänderlich ganz gleich an⸗ genommen wird;

c. für Gegenſtände von größerem Belange des beweglichen, dann für das unbewegliche Einrichtungs⸗ Vermögens, des Nutzungs⸗- oder Gebrauchs⸗-Werthes;