410 141. Gewaͤhrsmaͤngel beim Viehhandel.
141. Gewährsmängel beim Viehhandel.
Da es bei den verſchiedenen Hausthieren manche Krankheiten giebt, welche im gewöhnlichen Handel und von Laien nur ſchwer zu erkennen ſind, ſo hat dies zu verſchiedenen Geſetzen Veranlaſſung gegeben, welche jedoch in den verſchiedenen Deutſchen Staaten nicht überall gleich ſind. Dieſe Geſetze berechtigen den Käu⸗ fer eines Thieres, bei gewiſſen Krankheiten deſſelben das bezahlte Geld zurückzufordern, und auf Anullirung des Kaufgeſchäftes zu beſtehen. Dergleichen Krank⸗ heiten und Fehler, welche einen Handel in einer be⸗ ſtimmten Friſt gefetzlich rückgängig machen, heißen Gewährsmängel, und die dafür geſetzte Friſt heißt Währzeit oder Gewährszeit.
a. Gewährsmängel im Königreiche Preußen.
a. a. Beim Pferde. Stätigkeit; Währzeit vier Tage. Räude, Rotz, Wurm; Währzeit vierzehn Tage. Dampf, ſchwarzer Staar, Mondblindheit, Dummkol⸗ ler; Währzeit vier Wochen.
b. b. Beim Rindvieh. Räude, Franzoſen⸗ krankheit, Dampf(bei Zugochſen); Währzeit vier Wo⸗ chen. Chroniſche Lungenſeuche, Nichtgedeihen; Währ⸗ zeit ſechs Wochen.
c. c. Bei Schafen. Fäule oder Faulſucht, Rotz oder faulige Schwindſucht der Lungen, Gnubberkrank⸗ heit; Währzeit vierzehn Tage.
d. d. Bei Schweinen. Borſtenfäule; Währ⸗ zeit vierzehn Tage. Lungenſucht; Währzeit drei Wo⸗ chen. Räude; Währzeit vier Wochen.
Außer dieſen benannten Krankheiten gilt noch fol⸗ gende Beſtimmung nach dem Landrechte; es heißt: „Wenn ein Stück Vieh binnen vierundzwanzig Stun⸗ den nach der Uebergabe krank befunden wird, ſo gilt die Vermuthung, es ſei ſchon vor der Uebergabe krank geweſen; doch muß der Käufer, bei Verluſt ſeines Rechts, die entdeckte Krankheit dem Verkäufer ſo zeitig anzeigen, daß noch eine Unterſuchung über den Zeit⸗ punkt ihres Entſtehens ſtattfinden kann. Iſt der Ver⸗ käufer nicht an dem Orte zugegen, ſo muß die Anzeige bei dem Ortsgerichte, oder bei einem Sachverſtändigen geſchehen. Stirbt das Thier binnen vierundzwanzig Stunden nach der Uebergabe, ſo iſt der Verkäufer zur
Vertretung verpflichtet, wenn nicht klar ausgemittelt werden kann, daß die Krankheit erſt nach der Ueber⸗ gabe entſtanden ſei.“
b. Kaiſerthum Oeſtreich.
a. a. Beim Pferde. Verdächtige Druſe und Rotz, Dampf; Währzeit funfzehn Tage. Dummkoller, Wurm, Stätigkeit, ſchwarzer Staar, Mondblindheit; Währzeit dreißig Tage.
b. b. Beim Rindviehe. Stierſucht oder Dru⸗ ſenkrankheit; Währzeit dreißig Tage.
c. c. Beim Schweine. Finnen; Währzeit acht Tage.
d. d. Bei Schafen. Pocken und Räude; Währ⸗ zeit acht Tage; Lungen- und Egelwürmer; Währzeit zwei Monate.
Wenn ein Stück Vieh binnen vierundzwanzig Stunden nach der Uebernahme erkrankt und umfällt, ſo wird vermuthet, daß es ſchon vor der Uebernahme krank geweſen ſei.
C. Anſpach und Baireuth.
Rotz, Räude, Herzſchlechtigkeit(Dampf); Währ⸗ zeit vier Wochen.
d. Baden.
a. a. Beim Pferde. Rotz, Koller aller Art, Räude, Wurm, Dampf, Fallſucht; Währzeit vier Wochen. Mondblindheit; Währzeit acht Wochen.
b. b. Beim Rindviehe. Stierſucht; Währ⸗ zeit zwei Monate. Fallſucht, Drehkrankheit, Lungen⸗ fäule; Währzeit vier Wochen drei Tage.
c. c. Bei Schafen. Räude, Fäule; Währzeit zwei Wochen einen Tag.
d. d. Bei Schweinen. Lungenfäule, Finnen; Währzeit vier Wochen drei Tage.
e. Baiern.
a. a. Bei Pferden. Räude, Rotz, Dampf; Währzeit vier Wochen.
b. b. Beim Rindviehe. Stierſucht; Währzeit vier Wochen.
—
—


