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Leitfaden der landwirtschaftlichen Betriebslehre / von Theodor Freiherr von der Goltz
Entstehung
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178 III. Die Betriebsleitung oder die Wirtſchaftsführung.

ſchätzungen und Gutachten von Sachverſtändigen nicht entbehrt werden. Sie ſind außerdem erforderlich zur Taxierung des Inventars und der Vorräte an marktgängigen Produkten, die der Pächter in der Regel zwar nicht als Gegenſtände der Pacht, wohl aber käuflich übernimmt. Es empfiehlt ſich daher, eine Taxkommiſſion zu der Übergabe und Rückgewähr heranzuziehen, die ebenſo zuſammenzu⸗ ſetzen iſt wie die unter Nr. 16 erwähnte Schiedsrichter⸗Kommiſſion. Sie kann ſogar aus den nämlichen Perſonen beſtehen.

In obigen Punkten ſind kurz die Grundſätze dargelegt worden*), nach denen das immerhin ſchwierige Verhältnis zwiſchen Pächter und Verpächter am zweckmäßigſten geregelt wird. Will man dabei das für die Sache und demgemäß für beide Teile Vorteilhafteſte treffen, ſo muß man folgende Geſichtspunkte im Auge behalten:

1. Vor allem iſt davon auszugehen, daß der Endzweck jeder landwirtſchaftlichen Unternehmung in der dauern⸗ den Erhaltung und womöglich Steigerung der Ertrags⸗ fähigkeit des Grund und Bodens beſteht. Behält man dies auch bei Feſtſtellung der Pachtbedingungen im Auge, ſo werden die Intereſſen ſowohl des Pächters wie des Verpächters am ſicherſten und gerechteſten gewahrt.

2. Dem Pächter muß in der Art der Nutzung des Pachtobjektes möglichſt freie Hand gelaſſen und dürfen ihm nur inſoweit Beſchränkungen auferlegt werden, als dies zur dauernden Erhaltung der Gebrauchs⸗ und Er⸗ tragsfähigkeit des Gutes oder zur Verhütung einer Ver⸗ ſchlechterung(Deterioration) ſich als notwendig erweiſt.

3. Der Nachweis des eigentümlichen Beſitzes des für eine rationelle Bewirtſchaftung des Gutes erforder⸗ lichen Betriebskapitals iſt von dem Pächter zu verlangen; dasſelbe muß ausreichen, um das geſamte tote und lebende Inventar ſowie das nötige umlaufende Betriebs⸗ kapital beſchaffen zu können. Heu, Stroh, Stalldünger und andere nicht marktgängige Erzeugniſſe der Guts⸗ wirtſchaft ſind dem Pächter unentgeltlich als eiſerner Beſtand zu übergeben.

*) Ausführlichere Darlegungen über die für den Pachtvertrag zweck⸗ mäßigen Beſtimmungen finden ſich in meinem Handbuch der landwirtſchaft⸗ lichen Betriebslehre, 2. Aufl., S. 612 631.