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Leitfaden der landwirtschaftlichen Betriebslehre / von Theodor Freiherr von der Goltz
Entstehung
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3. Die Formen der landwirtſchaftlichen Unternehmung. 177

Pachtvertrag eine dahin gehend Beſtimmung aufzunehmen, daß ein Schiedsgericht mit der endgültigen Entſcheidung bei eingetretenen Differenzen beauftragt wird. Daſſelbe ſoll aus drei Perſonen beſtehen, von denen eine durch den Pächter, eine durch den Verpächter beſtimmt wird; beide wählen dann noch als dritten Schiedsrichter einen Ob⸗ mann. Können ſie ſich über den Obmann nicht einigen, ſo iſt das Amtsgericht um Beſtellung eines ſolchen anzugehen.

Zu 17. Pächter iſt zu verpflichten, die von dem Verpächter oder dem Vorpächter gegen die auf dem Gute thätigen Beamten, Geſindeperſonen oder Tagelöhnern eingegangenen Verbindlichkeiten zu übernehmen, alſo die mit denſelben geſchloſſenen Kontrakte auch ſeinerſeits zu erfüllen. Hat er erſt die Pachtung angetreten, ſo ſteht es ihm ja frei, bei dem nächſten zuläſſigen Kündigungstermin von ſeinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Im übrigen iſt es dem Pächter nicht zuzumuten, Verbindlichkeiten einzulöſen, die ſein Vorgänger in der Betriebsleitung eingegangen hat.

Zu 18. Die Tragung der auf dem Gute ruhenden Steuern und Abgaben an Staat, Schule, Kirche wird am richtigſten dem Pächter auferlegt. Sie gehören zu den Wirtſchaftskoſten und da dem Pächter der Ertrag der Wirtſchaft zufällt, muß er auch den Aufwand für ſie beſtreiten. Weil die Höhe dieſer Leiſtungen aber für die Zukunft nicht mit Sicherheit berechnet werden kann, ſo empfiehlt es ſich, in den Pachtvertrag eine Beſtimmung aufzunehmen, wonach Pächter für alle öffentlichen Laſten nur bis zu einer be⸗ ſtimmten Summe aufzukommen, den überſchießenden Betrag aber der Verpächter zu leiſten hat.

Zu 19. Der aus dem Abſchluß des Pachtvertrages erwachſende Aufwand wie Stempelabgaben, Notariatsgebühren u. ſ. w. werden zweckmäßiger Weiſe beiden Teilen zu gleichen Hälften auferlegt; ebenſo die Koſten für Übergabe und Rückgewähr des Pachtobjektes. Dagegen empfiehlt es ſich, den Aufwand für die Naturalverpflegung der beim Schiedsgericht oder bei der Übergabe oder Rückgewähr mitwirkenden Perſonen dem Pächter allein zuzu⸗ ſchieben und zwar bei Übergabe und Rückgewähr jedes Mal dem neu anziehenden Pächter und nicht etwa dem Vorpächter.

Zu 20. Der Pachtvertrag hat endlich Beſtimmung darüber zu treffen, in welcher Art und Form die Übergabe und Rüct gewähr zu erfolgen hat. Hierzu gehört u. a. namentlich, welcher Weiſe beſtellt das Ackerland und in welchem Zuſtande die Gebäude hinterlaſſen werden müſſen. Dabei können mancherlei Ab⸗

v. d. Goltz, Betriebslehre. 12