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Leitfaden der landwirtschaftlichen Betriebslehre / von Theodor Freiherr von der Goltz
Entstehung
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176 III. Die Betriebsleitung oder die Wirtſchaftsführung

namhaft gemacht werden. Es gehören hierzu beſonders folgende: a) wenn der Pächter mit der Zahlung des Pachtgeldes länger als 3 oder 6 Monate im Rückſtande bleibt; b) wenn er eine Deterioration der Wirtſchaft oder eine ſonſtige kontraktwidrige Handlung z. B. Verkauf von Heu, Stroh u. ſ. w. ſich zu Schulden kommen läßt; c) wenn er durch gerichtliches Urteil für wahn⸗ oder blödſinnig oder als Ver⸗ ſchwender erklärt wird; d) wenn er in Konkurs gerät.

Zu 14. Hat der Pächter den Wunſch, ſein Pachtrecht ganz auf einen Dritten zu übertragen(Zeſſion), ſo darf dies nur mit Genehmigung des Verpächters geſchehen. Ebenſo iſt letztere auszubedingen, falls Pächter das ganze Gut oder Teile deſſelben an andere Perſonen unterverpachten oder afterverpachten will, wobei er ſelbſt aber noch dem Verpächter gegenüber die Pflichten und Rechte des Pächters behält. Dagegen kann er ſich im Pachtvertrage das Recht vorbehalten, einen gewiſſen Teil des Ackerlandes oder des Graslandes an andere verafterpachten zu dürfen. Er kann dies Recht oft nicht entbehren, um die nötigen Arbeiter zu gewinnen, denen er als Teil ihres Lohnes ein Stück Kartoffelland oder Wieſe oder Weide zur Nutzung überläßt. Wenn das Recht der Afterverpachtung auf ½⁄ jeder Kulturart(Acker, Wieſe, Weide) ausgedehnt wird, ſo iſt dies unter allen Umſtänden ausreichend..

Zu 15. Für den Todesfall des Pächters vor Ablauf der Pachtzeit muß ſich dieſer das Recht ſichern, daß ſeine Erben den Pachtvertrag entweder fortſetzen oder auch, unter Innehaltung einer längeren Kündigungsfriſt, kündigen können. Von dem Pächter iſt nicht zu erwarten, daß er viel in das Gut hineinſteckt, wenn er nicht weiß, daß ſeine Erben die gemachten Verbeſſerungen auch aus⸗ nutzen können. Andrerſeits liegt es nicht im Intereſſe des Ver⸗ pächters, die Erben des Pächters zur Fortſetzung des Pachtverhält⸗ niſſes zu zwingen, falls dieſe hierzu nicht im Stande zu ſein glauben. Wollen die Erben das Pachtverhältnis weiter beſtehen laſſen, ſo müſſen ſie allerdings dem Verpächter eine geeignete Perſönlichkeit namhaft machen, die nunmehr an Stelle des früheren Pächters tritt: die Ehefrau oder ein mündiger Sohn des Verſtorbenen oder ein beſoldeter Adminiſtrator. Bei Meinungsdifferenzen über die Ge⸗ eignetheit entſcheidet das Schiedsgericht(ſ. Nr. 16).

Zu 16. Erledigung von Streitigkeiten zwiſchen Pächter und Verpächter. Zur Vorbeugung oder Erledigung von Streitigkeiten zwiſchen beiden Teilen empfiehlt es ſich, in dem