3. Die Formen der landwirtſchaftlichen Unternehmung. 175
Zu 10. Ein Entſchädigungsanſpruch des Pächters für die ſeinerſeits ausgeführten Meliorationen oder Neubauten muß im Pachtvertrage ausgeſchloſſen werden. Sind dieſelben gering⸗ fügig oder hat der Pächter die gewiſſe Ausſicht, daß der gemachte Koſtenaufwand während der Pachtzeit ſich vollſtändig bezahlt macht, ſo kann er ſie aus eigenen Mitteln bewerkſtelligen. Handelt es ſich um teure Neuanlagen, deren günſtige Wirkung ſich zudem weit über die gegenwärtige Pachtperiode hinauserſtreckt, z. B. umfaſſende Be⸗ oder Entwäſſerungsanlagen u. ſ. w., ſo muß der Pächter mit dem Verpächter vorher darüber ein beſonderes Abkommen treffen. In der Regel wird daſſelbe folgende Beſtimmungen zu enthalten haben. Der Verpächter liefert alle durch Ankauf zu beſchaffende Materialien (Holz, Eiſen, Steine, Drainröhren) und trägt die Koſten für die bei der Ausführung beſchäftigten Handwerker und fremden Arbeiter. Dagegen leiſtet der Pächter die nötigen Fuhren innerhalb des Guts⸗ bezirkes und ſtellt die etwa erforderlichen Handlanger unentgeltlich. Außerdem muß er den von dem Verpächter für die Melioration oder den Neubau gemachten Koſtenaufwand während der Dauer ſeiner Pachtzeit nicht nur verzinſen, ſondern auch noch eine Amortiſations⸗ quote zahlen. Unter heutigen Verhältniſſen würden an Zinſen und Amortiſation zuſammen 4 ½%, höchſtens 5% zu rechnen ſein.
Zu. 11. Der Verpächter muß von dem Pächter die Stellung einer Kaution beanſpruchen. Die Höhe derſelben wird auf den Betrag des einjährigen Pachtzinſes etwa feſtzuſetzen ſein. Sie wird am beſten in ſicheren Wertpapieren geleiſtet, die dem Gericht oder einer Bank zur Aufbewahrung übergeben werden; die Zinſen davon fallen dem Pächter zu.
Zu 12. In dem Pachtvertrage iſt feſtzuſetzen, daß Verpächter das Recht hat, von Zeit zu Zeit ſich an Ort und Stelle davon zu überzeugen, ob der Pächter die kontraktlich ihm auferlegten Be⸗ dingungen bezüglich Nutzung und Behandlung des Pachtobjektes auch inne hält(ſ. 7— 10). Dieſe Kontrolle muß er ſelbſt oder durch einen beglaubigten Vertreter ausüben. Er kann auch ver⸗ langen, daß ordnungsmäßige Naturalienbücher, Viehſtandsregiſter, und Verzeichniſſe über das Inventar geführt und dieſe ihm bei der Reviſion vorgelegt werden; dagegen darf er eine Vorlage der Kaſſenbücher nicht beanſpruchen.
Zu 13. Die Fälle, in denen das Pachtverhältnis vor Ab⸗ lauf der Pachtzeit von dem Verpächter entweder ſofort aufge⸗ löſt oder gekündigt werden kann, müſſen in dem Pachtvertrag


