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Leitfaden der landwirtschaftlichen Betriebslehre / von Theodor Freiherr von der Goltz
Entstehung
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174 III. Die Betriebsleitung oder die Wirtſchaftsführung.

weiter auszudehnen, als zur Deckung des eigenen Bedarfes an den betreffenden Materialien erforderlich iſt.

Waldflächen ſind von der Verpachtung ſtets auszuſchließen. Dem Pächter kann höchſtens geſtattet werden, beſtimmte Mengen an Brenn⸗ oder Nutzholz für den Bedarf der eigenen Wirtſchaft, nach Anweiſung des Verpächters oder deſſen Beamten, aus dem Walde zu entnehmen.

Dem Pächter iſt vertragsmäßig die Pflicht aufzulegen, dafür zu ſorgen, daß die zum Gute gehörenden Beſtandteile und Be⸗ rechtigungen, ſo viel an ihm liegt, ungeſchmälert erhalten bleiben.

Endlich darf Pächter ſich keine Deterioration der Subſtanz des Gutes, ſei es durch Vornahme poſitiver Handlangen, ſei es durch Verſäumung notwendiger Schutzmaßregeln, zu Schulden kommen laſſen.

Zu 8. Dem Pächter iſt die ordnungsmäßige Inſtand⸗ haltung der Gebäude aufzuerlegen. Es iſt eine verkehrte, in vielen Pachtverträgen noch vorkommende Beſtimmung, daß der Pächter die kleinen, der Verpächter die großen, einen beſtimmten Koſten⸗ aufwand(häufig 15 oder 20 Mark) überſteigenden Reparaturen auszuführen verpflichtet iſt. Alsdann liegt die Gefahr vor, daß der Pächter die kleinen Schäden unausgebeſſert läßt, bis ſie zu großen herangewachſen ſind. Der Pächter kann Baureparaturen viel ſchneller und wohlfeiler und für die Wirtſchaft weit weniger ſtörend aus⸗ führen, als der Verpächter. Übernimmt der Pächter die geſamte Unterhaltung der Gebäude, ſo kann er natürlich auch nur einen geringeren Pachtzins zahlen, als wenn dies nicht der Fall iſt. Wie viel er als Aufwand für die Unterhaltung der Gebäude zu rechnen hat, iſt Seite 34 u. 35 dieſes Buches dargelegt worden.

Zu 9. Verſicherung gegen außergewöhnliche Un⸗ glücksfälle. In dem Pachtvertrage kann und ſoll ausbedungen werden, daß der Pächter das tote und lebende Inventar ſowie die Vorräte gegen Brandſchaden und die auf dem Felde ſtehenden Körnerfrüchte gegen Hagelſchaden verſichert. Dagegen iſt es durchaus gerechtfertigt, wenn der Verpächter zur Verſicherung der Gebäude gegen Brandſchaden verpflichtet wird, weil dieſe ſein Eigen⸗ tum ſind. Da Verpächter meiſt nicht auf dem verpachteten Gute wohnt, ſo kann dem Pächter auferlegt werden, die Verſicherung der Gebäude gegen Brandſchaden nach Anweiſung des Verpächters zu beſorgen, wofür er dann berechtigt ſein muß, die ausgelegte Ver⸗ ſicherungsprämie von dem Pachtzins in Abzug zu bringen.