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3. Die Formen der landwirtſchaftlichen Unternehmung. 173
dieſe ohne dauernden Schaden überwinden zu können. Die meiſten außerordentlichen Unglücksfälle können durch große Sorgfalt entweder ganz abgewendet oder doch in ihren nachteiligen Folgen ſehr ab⸗ geſchwächt werden. Ein Pachtnachlaß würde deshalb hauptſächlich den weniger ſorgfältigen Pächtern zu gute kommen und die tüchtigeren ſchädigen. Denn es iſt ſelbſtverſtändlich, daß, wenn in dem Pacht⸗ vertrag ein Pachtnachlaß bedingungsweiſe in Ausſicht geſtellt wird, der Pachtzins höher bemeſſen ſein muß, als wenn dies nicht geſchieht. Nur für den Fall von Kriegsſchäden, deren Eintritt und deren Höhe ganz unberechenbar ſind, könnte ein Pachtnachlaß vorbehalten werden.
Zu 6. Im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung des Pachtzinſes muß ſich der Verpächter zunächſt das Recht vorbehalten,
von der zu ſpät gezahlten Pachtſumme 5% an Verzugszinſen be⸗
anſpruchen zu dürfen. Außerdem kann er ſich die Befugnis vor⸗ behalten, den Pachtvertrag zu kündigen, wenn Pächter mit Zahlung des Pachtzinſes ein halbes Jahr oder länger im Rückſtande bleibt.
Zu 7. Zuläſſige Art der Nutzung des Pachtobjektes⸗ Verpächter muß im allgemeinen dem Pächter freie Hand in der Bewirtſchaftung laſſen, darf ihn namentlich nicht an ein beſtimmtes Betriebsſyſtem oder eine Peitiuue Fruchtfolge binden. Dagegen kann er ihm verbieten: 1. während der drei letzten Jahre eine Änderung in der Vun herelg. vorzunehmen; 2. von den in der Wirt⸗ ſchaft erzeugten Mengen an Heu, Grünfutter, Stroh, Futterrüben, Dünger etwas zu verkaufen oder überhaupt aus der Wirtſchaft zu entfernen. Es gibt allerdings Fälle, in denen eine Anderung in der Fruchtfolge oder auch ein teilweiſer Verkauf der eben genannten Produkte den Intereſſen des Verpächters durchaus nicht zuwiderläuft; aber dies trifft doch keineswegs immer zu. Es iſt daher durchaus gerechtfertigt, wenn der Verpächter jene Handlungen an die Bedingung ſeiner vorherigen Genehmigung knüpft. Liegen die Verhältniſſe ſo, daß ein regelmäßiger Verkauf von Heu, Stroh u. ſ. w. unſchädlich und behufs Erzielung höchſter Reinerträge gewiſſermaßen geboten iſt, ſo kann in dem Vertrag gleich beſtimmt werden, inwieweit Pächter den Verkauf ohne vorherige Genehmigung ausdehnen darf; er ſteht dann auf ſicherem Boden und kann ein entſprechend höheres Pachtangebot machen.
Ebenſo darf dem Pächter unterſagt werden, die Nutzung von Lehm⸗, Kies⸗, Sandgruben, Torfſtichen, Kohlenlagern,


