Druckschrift 
Leitfaden der landwirtschaftlichen Betriebslehre / von Theodor Freiherr von der Goltz
Entstehung
Einzelbild herunterladen

172 III. Die Betriebsleitung oder die Wirtſchaftsführung.

Lebensunterhalt nötig braucht und käuflich an Ort und Stelle nicht

erwerben kann, ſich als einen Teil des Pachtzinſes auszubedingen. Hierhin gehören z. B. Milch, Butter, vielleicht auch Getreide, Futter für Kutſchpferde u. ſ. w. Beſſer iſt es, wenn die Lieferung ſolcher Naturalien ſich als nicht notwendig erweiſt. Überhaupt bringt das Wohnen des Verpächters auf dem verpachteten Gute manche Un⸗ zuträglichkeiten mit ſich.

Die Zahlung des Pachtzinſes wird am beſten in Viertel⸗ jahrsraten vereinbart. Der Pächter behält leichter die Uberſicht über ſeine Geldwirtſchaft, wenn er jedes Vierteljahr einen kleineren, als wenn er alle halbe Jahre einen doppelt ſo großen Betrag ent⸗ richten muß.

Dem Weſen der Sache würde es entſprechen, wenn der Pacht⸗ zins nach Ablauf jedes Vierteljahres gezahlt, alſo postnumerando entrichtet würde, weil er doch eigentlich aus den vorangegangenen Einnahmen beſtritten werden ſollte. Sehr häufig wird aber die Voraus⸗ alſo die pränumerando⸗Zahlung ausbedungen. Es geſchieht ſolches in der Erwägung, daß dem Pächter ein ſehr wert⸗

volles Objekt zur Nutznießung überlaſſen wird und der Verpächter

eine Art von Unterpfand dafür haben will, daß der Pächter die Nutznießung nicht mißbräuchlich ausübt. Die Vorausbezahlung des Pachtzinſes ſtellt daher gewiſſermaßen eine Art von Kaution dar, die der Pächter dem Verpächter leiſtet und inſofern iſt nichts da⸗ gegen einzuwenden. Eine Kaution muß ſich der Verpächter ohnedem ausbedingen(ſ. No. 11); bei Vorausbezahlung des Pachtzinſes kann ſie geringer ſein, als bei nachträglicher Erlegung.

Zu 5. So lange und ſoweit Naturalpacht herrſchte, war es üblich, in dem Pachtvertrage eine Beſtimmung aufzunehmen, nach welcher der Pächter beim Eintritt ungewöhnlicher Unglücksfälle wie Brand⸗ oder Hagelſchaden, Viehſeuchen, Überſchwemmungen, Kriegs⸗ ſchäden, auch wohl Mißernten, einen Anſpruch auf einen Nachlaß an dem Pachtgelde, Pachtnachlaß oder Remiſſion, haben ſollte. Bei Geldpacht und unter den jetzt in Deutſchland beſtehenden Ver⸗ hältniſſen überhaupt iſt es weder nötig noch zweckmäßig, in dem Pachtvertrag einen Pachtnachlaß in Ausſicht zu ſtellen. Gegen Brand⸗ und Hagelſchaden kann und ſoll jeder landwirtſchaftliche Unternehmer verſichern; gegen die verheerendſten Viehſeuchen iſt die Verſicherung im Deutſchen Reich von Staatswegen angeordnet. Mißwachs und ſonſtige ähnliche Unglücksfälle treten im Laufe der Jahre überall einmal ein; der Landwirt ſoll ſoviel Betriebskapital beſitzen, um