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3. Die Formen der landwirtſchaftlichen Unternehmung. 171
vertrag, nicht aber als ſogenanntes eiſernes Inventar oder eiſernen Beſtand übernehmen. Denn ſie gehören zum Betriebs⸗ kapital und dieſes muß dem Pächter als freies Eigentum gehören.
Zu 3. Die Termine für Beginn und Beendigung der Pachtzeit ſind ortsüblich ſehr verſchieden und man iſt oft gezwungen, ſich danach zu richten. Hat man freie Wahl, ſo empfiehlt es ſich, dafür den 1. Juli zu wählen, der ja auch für Beginn und Ende des Wirtſchafts⸗ und Rechnungsjahres der zweckmäßigſte Zeitpunkt iſt. Die Wirtſchaft ſteht dann jedes Jahr ziemlich auf dem gleichen Standpunkte und es ſind wenig Vorräte vorhanden; durch beides werden Übergabe und Rückgewähr ſehr erleichtert.
Daß kurzfriſtige Verpachtungen verwerflich ſind, wurde ſchon oben(ſ. S. 168) dargelegt. Am beſten iſt eine Pachtdauer von 18 bis 21 Jahren; mindeſtens ſollte ſie 15, höchſtens 24 Jahre betragen. Sie muß ſo lang ſein, daß der Pächter ein Intereſſe daran hat, auch ſolche Meliorationen vorzunehmen, die ſich erſt im Laufe einer längeren Reihe von Jahren bezahlt machen. Eine Pacht⸗ zeit von über 21 oder allenfalls 24 Jahre iſt deshalb nicht zweck⸗ mäßig, weil von Beginn bis zum Ende ſehr langer Pachtperioden die Verhältniſſe ſich erheblich ändern können, ſo daß der ausgemachte Pachtpreis ein unangemeſſener werden und der Pächter oder der Verpächter geſchädigt würde. Auch iſt es dem Pächter nicht zu⸗ zumuten, ſich auf einen längeren Zeitraum zu binden, als voraus⸗ ſichtlich ſeine körperlichen und geiſtigen Kräfte ausreichen, um ein Gut mit Erfolg zu bewirtſchaften.
Zu 4. Art, Höhe und Fälligkeitstermin des Pacht⸗ zinſes. Der Pachtzins kann beſtehen entweder blos in Naturalien oder in Naturalien und Geld oder ausſchließlich in Geld. Früher, bei unentwickelten Verkehrsverhältniſſen, war die Naturalpacht die allgemeine; ſpäter ging man zu einem gemiſchten Syſtem über, bei dem ein Teil der Pacht in Naturalien, vorwiegend in Getreide, ein anderer Teil in barem Gelde ausbedungen wurde. Für die Gegenwart iſt unter deutſchen Verhältniſſen die reine Geldpacht in der Regel die zweckmäßigſte. Der Pächter iſt dann am freieſten in der Art der Bewirtſchaftung; an der Möglichkeit, die erzeugten Produkte, ſoweit ſie nicht in dem Betriebe ſelbſt verwendet werden, für den Marktpreis zu verkaufen, fehlt es jetzt nirgends. Jede Form der Naturalpacht führt leicht zu Streitigkeiten zwiſchen beiden Parteien. Wohnt der Verpächter, wie es vorkommt, auf dem verpachteten Gute, ſo iſt er gewöhnlich gezwungen, gewiſſe Naturalien, die er für ſeinen


