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Leitfaden der landwirtschaftlichen Betriebslehre / von Theodor Freiherr von der Goltz
Entstehung
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170 III. Die Betriebsleitung oder die Wirtſchaftsführung.

7. zuläſſige Art der Nutzung des Pachtobjektes;

8. Inſtandhaltung der Baulichkeiten;

9. Verſicherung gegen außergewöhnliche Unglücksfälle;

0. Entſchädigung für vom Pächter bewirkte Meliorationen oder Neubauten;

11. Kautionsleiſtung ſeitens des Pächters;

12. Kontrolle des Verpächters über den Pächter;

13. Aufhebung des Pachtverhältniſſes vor Ablauf der Pachtzeit;

14. Zuläſſigkeit der Übertragung des Pachtrechtes auf einen

Dritten(Afterpacht, Zeſſion);

15. Übergang der Pacht auf die Erben des Pächters, falls

dieſer vor Ablauf der Pachtzeit ſtirbt;

16. Erledigung von Streitigkeiten zwiſchen Pächter und Ver⸗

pächter;

17. Übernahme von Verbindlichkeiten, die der Verpächter oder

der Vorpächter eingegangen hat;

18. Tragung der auf dem Gute ruhenden Steuern und ſonſtigen

Laſten;

19. Tragung der Koſten für Abſchluß des Pachtvertrages;

20. Art der Übergabe und Rückgewähr der verpachteten Gegen⸗

ſtände.

Zu 1 und 2. Die Namen des Pächters und Verpächters, desgleichen die zur Verpachtung gelangenden Gegenſtände ſind ſo deutlich und klar zu bezeichnen, daß kein Zweifel darüber beſtehen kann, wer und was damit gemeint iſt. Die verpachteten Objekte ſind nach Art und Größe ihrer Beſtandteile einzeln aufzu⸗ führen, alſo wieviel und welche Äcker, Wieſen und Weiden u. ſ. w., welche Gebäude oder ſonſtige bauliche Anlagen(Zäune, Brücken), endlich wieviel und welcher Art Bäume in die Verpachtung eingeſchloſſen ſind. Bei Verpachtung größerer Güter pflegt man ein Verzeichnis über die verpachteten Gegenſtände dem Vertrage als Anlage bei⸗ zufügen, damit dieſer ſelbſt nicht zu umfangreich wird und nicht zu ſehr an Überſichtlichkeit einbüßt.

Auszuſchließen von der Verpachtung ſind: a) der Wald (ſ. Nr. 7), b) das geſamte tote und lebende Inventar, c) die vorhandenen Vorräte an Getreide, Sämereien, Brennmaterialien und ſonſtige, einen Marktpreis habenden Gegenſtände. In der Regel wird ja der Pächter die unter b und c genannten, auf dem Gute befindlichen Objekte an ſich zu bringen ſuchen. Er ſoll ſie aber käuflich durch einen beſonderen, dem Pachtvertrag beigefügten Kauf⸗