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Leitfaden der landwirtschaftlichen Betriebslehre / von Theodor Freiherr von der Goltz
Entstehung
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3. Die Formen der landwirtſchaftlichen Unternehmung. 169

Fähigkeiten entſprechend großes Gut kaufen zu können, wohl aber ſoviel, um es zu pachten und die Pachtwirtſchaft mit reichlichem Betriebskapital auszuſtatten. Dieſe Umſtände fallen um ſo ſchwerer ins Gewicht, als viele Beſitzer von Gütern nicht imſtande ſind, dieſe überhaupt oder doch mit großem Erfolg ſelbſt zu bewirtſchaften. Außerdem fehlt es manchen Beſitzern an dem für einen rationellen Betrieb nötigen Kapital; für ſie iſt es daher rätlich, ſowohl auf die Selbſtbewirtſchaftung wie auf die Adminiſtration ihrer Güter Verzicht zu leiſten. Es unterliegt keinem Zweifel, daß ſich grade unter den Pächtern beſonders viele hervorragend tüchtige Landwirte befunden haben und noch befinden und daß zu den mit großem Erfolge wirtſchaftenden Gutsbeſitzern nicht wenige gehören, die früher Pächter geweſen und als ſolche zu Wohlſtand gekommen ſind. In dieſer Hinſicht hat namentlich die in den meiſten deutſchen Ländern herrſchende Gewohnheit, die Staatsdomänen zu verpachten, günſtig auf die Förderung der Landwirtſchaft eingewirkt.

Vorausſetzung für einen günſtigen Einfluß des Pachtverhältniſſes bleibt allerdings, daß der Pächter unbeſchränkter Eigentümer des für eine energiſche Wirtſchaftsführung erforderlichen Betriebs⸗ kapitales iſt. Solches pflegt auch gegenwärtig der Fall zu ſein; von den Pächtern der Staatsdomänen wird es immer und mit Recht gefordert.

Da das Pachtverhältnis ein ziemlich verwickeltes iſt, aus dem leicht Streitigkeiten zwiſchen den Beteiligten entſtehen, ſo empfiehlt es ſich, auch wenn die Landesgeſetzgebung es nicht ſchon fordern ſollte, einen förmlichen und ſchriftlichen Pachtvertrag abzuſchließen.*) Derſelbe muß über folgende Punkte Auskunft geben oder Beſtim⸗ mungen enthalten:

1. Namen des Verpächters und Pächters; Art und Umfang der zur Verpachtung gelangenden Gegen⸗ ſtände; . Beginn, Dauer und Ende der Pachtzeit; Art, Höhe und Fälligkeitstermin des Pachtzinſes; Beſtimmungen über etwa zu gewährenden Pachtnachlaß; Beſtimmungen für den Fall der Nichtzahlung des Pacht⸗ zinſes;

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*) Das preußiſche Landrecht(Teil I, Tit. 21,§§ 401 ff.) fordert für alle Gutspachten die ſchriftliche Abfaſſung des Pachtvertrages; beträgt das jährliche Pachtgeld 200 Thaler oder mehr, ſo muß der Vertrag ge⸗ richtlich oder vor einem Notar abgeſchloſſen werden.