168 III. Die Betriebsleitung oder die Wirtſchaftsführung.
ſoweit nicht eine oder die andere derſelben beſtimmten ſtaatlichen Zwecken z. B. zur Aufnahme eines Staatsgeſtütes dient und deshalb unter Adminiſtration behalten werden muß.
Der Pächter hat dem Wirtſchaftsbetriebe gegenüber im allge⸗ meinen die gleichen Rechte und Verpflichtungen wie der ſelbſt wirt⸗ ſchaftende Beſitzer, ſoweit ihm nicht der Pachtvertrag beſtimmte Be⸗ ſchränkungen, worüber ſpäter zu handeln iſt, auferlegt. Dagegen darf er über die Subſtanz des Guts nicht verfügen; er darf dasſelbe nicht verkaufen, nicht verpfänden, nicht deterorieren. Ihm ſteht nur ein zeitweiliges und bedingtes Nutzungsrecht über das Gut ſelbſt zu.
Der Pächter hat ein berechtigtes Intereſſe daran, während der Dauer der Pachtzeit das Gut ſo ſehr als möglich auszunutzen; die Erhaltung oder gar Steigerung von deſſen Ertragsfähigkeit über die Pachtperiode hinaus iſt ihm gleichgiltig. Inſofern iſt ein Widerſpruch zwiſchen den Intereſſen des Beſitzers(ſ. S. 161 u. 162) und denen des Pächters. Dieſer Widerſpruch iſt indeſſen bei richtiger Geſtaltung des Pachtverhältniſſes nicht ſo groß, als es auf den erſten Anblick ſcheint. Iſt die Pachtperiode genügend lang, ſo wird jeder ver⸗ ſtändige Pächter in ſeinem eigenen Intereſſe zunächſt alles aufbieten, um die Ertragsfähigkeit des Grund und Bodens möglichſt zu erhöhen; nur in den letzten Pachtjahren könnte er verſucht ſein, darin nach⸗ zulaſſen. Für dieſe ſind ihm daher auch gewiſſe Beſchränkungen aufzuerlegen. Bei kurzfriſtigen Pachtungen liegt allerdings eine große Gefahr vor, daß der Pächter das Gut ausſaugt. Solche ſind deshalb auch grundſätzlich zu verwerfen; ſie ſind nur ausnahms⸗ weiſe zuläſſig und bei ihnen müſſen dann feſte Abmachungen darüber getroffen werden, wie der Pächter das gepachtete Objekt behandeln und benutzen muß oder darf.
Langfriſtige Pachtungen unterliegen ſolchen Bedenken nicht; wenigſtens nicht in der Gegenwart, in der es tüchtige und kapital⸗ kräftige Männer genug giebt, die geneigt und geeignet ſind, ein Pachtgut zu übernehmen und rationell zu bewirtſchaften. Allerdings iſt es aus den früher bereits angegebenen Gründen(ſ. S. 161 ff.) nicht wünſchenswert, wenn ein ſehr großer Teil der Geſamtfläche eines Landes in den Händen von Pächtern ſich befindet.
Durch die Möglichkeit, Güter pachten zu können, werden der Landwirtſchaft tüchtige perſönliche Kräfte und neue Betriebs⸗ kapitalien zugeführt. Es giebt viele ſtrebſame junge Landwirte, die nicht ſoviel Vermögen beſitzen, um ein ihren Neigungen und


