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Leitfaden der landwirtschaftlichen Betriebslehre / von Theodor Freiherr von der Goltz
Entstehung
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3. Die Formen der landwirtſchaftlichen Unternehmung. 167 hten am Reinertrag einmal ſehr gering ausfällt. Derſelbe muß in Prozenten ung des Reinertrags der ganzen Gutswirtſchaft, nicht nach irgend ung einem einzelnen Betriebszweig derſelben bemeſſen werden. Sonſt ger⸗ liegt die Gefahr vor, daß der Adminiſtrator grade dieſen Betriebs⸗ ige, zweig beſonders bevorzugt. In manchen Wirtſchaften hat man die ann. ſogenannte Progreſſiv⸗Tantième mit Erfolg eingeführt, d. h. ines der Adminiſtrator erhält von dem Reinertrage, der einen beſtimmten lle⸗ Betrag nicht erreicht, einen kleineren, von dem überſteigenden Betrag Un⸗ einen größeren prozentiſchen Anteil. Wird die Tantième von dem eren ganzen Reinertrag in gleichmäßiger Höhe gewährt, ſo würde lbſt für ſie 3 bis 5% ein angemeſſener Satz ſein. Bei der Progreſſiv⸗ der Tantiéme kann man etwa mit 3% beginnen und in feſtgeſetzten ge⸗ Stufen bis 7% oder 8% ſteigen. Folgendes Beiſpiel möge dies ung erläutern. Es ſei angenommen, daß der durchſchnittliche Reinertrag be⸗ eines Gutes bei gemeinüblicher Bewirtſchaftung auf 10 000 Mark eine zu veranſchlagen iſt. Dann kann dem Adminiſtrator zugeſichert werden, jin daß er bis zu dieſem Betrag von dem Reinertrage 3% und für V rten jede 1000 Mark mehr ein weiteres Prozent, im höchſten Fall aber V ung. 8% erhalten ſoll. Seine Tantième würde ſich dann ſtellen: nis bei einem Reinertrage von auf im Ganzen irt⸗ 8 000 Mark 240 Mark= 240 Mark b viel 10 000 300 300 dige 11 000 300+ 40= 340 En 12 000 340+ 50= 390 von 13 000 390+ 60= 450 auf 14 000 450+r 70= 520 A⸗ 15 000 520+ 80= 600 A⸗ 16 000 600+ 80= 680 Ver⸗ 17 000 680+ 80= 760

u. ſ. f. 1

4* Bei einem Reinertrage von 15 000 Mark würde demnach der niß Adminiſtrator ſchon eine doppelt ſo hohe Tantième wie bei einem rige Reinertrag von 10 000 Mark erhalten. d b) Die Pachtung. 5 ſ Für diejenigen Gutsbeſitzer, die dauernd nicht im Stande vder frien gewillt ſind, ihre Güter ſelbſt zu bewirtſchaften, iſt es in der Regel durf am zweckmäßigſten, dieſelben zu verpachten. Dies gilt vor allem auch,

Aatei für den landwirtſchaftlichen Grundbeſitz des Staates, die Domänen