166 III. Die Betriebsleitung oder die Wirtſchaftsführung.
ſchaft perſönlich zu führen, ſo hat er die Wahl, ob er verpachten oder adminiſtrieren laſſen will. Handelt es ſich um Begründung eines dauernden Zuſtandes und will der Beſitzer jeder Einwirkung auf den Wirtſchaftsbetrieb entſagen, ſo iſt in der Regel die Ver⸗ pachtung vorzuziehen, weil hierbei der Beſitzer auf eine regelmäßige, ſich gleichbleibende, jährliche Rente aus ſeinem Gute rechnen kann. In manchen Fällen aber handelt es ſich um die Schaffung eines vorübergehenden Zuſtandes, deſſen Dauer geringer iſt, als rationeller⸗ weiſe eine Pachtperiode ſein ſoll. Dies z. B. bei Gütern, die Un⸗ mündigen oder Perſonen gehören, die zur Zeit in einem anderen Beruf ſtehen, ſpäter aber die Bewirtſchaftung ihres Gutes ſelbſt übernehmen wollen. Ferner kommt es nicht ſelten vor, daß der Beſitzer zwar nicht ſelbſt die Wirtſchaft leiten, aber doch einen ge⸗ wiſſen Einfluß auf dieſelbe behalten will. Bei der Verpachtung verliert er dieſen für die Dauer der Pachtzeit gänzlich. Den be⸗ ſoldeten Adminiſtrator kann er dagegen durch ihm erteilte allgemeine Inſtruktionen oder für den ſpeziellen Fall gegebene Anweiſung, in ſeiner Selbſtändigkeit beliebig einſchränken. In allen angeführten Fällen verdient die Adminiſtration den Vorzug vor der Verpachtung.
Soll die Adminiſtration zu einem guten finanziellen Ergebnis führen, ſo muß dem Adminiſtrator möglichſt freie Hand in der Wirt⸗ ſchaftsführung gelaſſen werden. Miſcht ſich der Gutsbeſitzer viel darein, dann wird der Adminiſtrator mißmutig und der ſo notwendige einheitliche und regelmäßige Gang des Betriebs leidet darunter. Ein wirklich tüchtiger Adminiſtrator läßt ſich auch die Einmiſchung von einem Manne, der die Sache weniger gut als er ſelbſt verſteht, auf die Dauer nicht leicht gefallen. Je mehr der Beſitzer den Ad⸗ miniſtrator in der ſelbſtändigen Betriebsleitung durch eigene An⸗ ordnungen einſchränkt, deſto mehr entkleidet er ihn auch ſeiner Ver⸗ antwortlichkeit für den Erfolg der Wirtſchaftsführung.
Einen tüchtigen Adminiſtrator, der ſich bewährt hat, ſoll man ſo lange als möglich halten und ihn zu dieſem Zweck pekuniär gut ſtellen. Außer freier Station für ſich und ſeine Familie muß er ſoviel bares Einkommen beziehen, daß er mit den Seinigen davon ohne Sorge leben kann. Es empfiehlt ſich, dem Adminiſtrator neben dem feſten Gehalt auch noch einen Anteil an dem Rein⸗ ertrage der Gutswirtſchaft zu gewähren. Das Gehalt muß ſo hoch bemeſſen ſein, daß der Adminiſtrator damit und mit der freien Station die notwendigen Lebensbedürfniſſe beſtreiten kann; er darf nicht in Bedrängnis geraten, auch wenn der ihm zukommende Anteil


