3. Die Formen der landwirtſchaftlichen Unternehmung. 165
Wer nicht hinreichende Mittel beſitzt, um ein Gut kaufen zu können, ohne es übermäßig hoch verſchulden zu müſſen, ſollte lieber ſich mit einer Pachtung begnügen. Wenn man beim Kaufe eines Gutes auch nur ein Drittel des Kaufpreiſes anzahlt, dasſelbe alſo bis zu zwei Drittel verſchuldet, braucht man das zwei⸗ und einhalb⸗ fache der Summe, welche man nötig hat, um dasſelbe Gut zu pachten. Dabei iſt angenommen, daß der Pächter das geſamte ſtehende und umlaufende Betriebskapital erwerben muß*).
Dem Kauf eines Gutes muß eine ſorgfältige Taxierung behufs Ermittelung von deſſen Reinertrag vorausgehen. Wie dieſe zu erfolgen hat, weiſt die landwirtſchaftliche Taxationslehre nach. Aus dem Reinertrag ergiebt ſich unter Zugrundelegung eines beſtimmten Zinsfußes der Kapitalwert. Welcher Zinsfuß anzuwenden iſt, richtet ſich einmal nach dem zur Zeit landesüblichen Zinsfuß, dann aber auch nach den perſönlichen Verhältniſſen des Käufers. In der Gegenwart kann man 3 ½% als den landesüblichen Zins⸗ fuß für ſicher angelegte Kapitalien betrachten. Bei ſeiner Anwendung muß man den Reinertrag mit 28,57 multiplizieren, um den Kapital⸗ wert des Gutes zu erhalten. Glaubt ein Käufer mit einer drei⸗ prozentigen Verzinſung ſich begnügen zu dürfen, ſo kann er den 33,33 fachen Betrag des Reinertrags als Kaufpreis anlegen. Muß umgekehrt ein Käufer nach Lage ſeiner finanziellen Verhältniſſe auf einer vierprozentigen Verzinſung ſeines Kapitals beſtehen, ſo darf er nur das 25 fache des Reinertrags als Kaufpreis zahlen. Es entſpricht:
einem Zinsfuß von 5% der Multöplikator 20,00.
7„„ 4 4/* 4/%„„ 22,22. „.„ 4%„„ 25,00. 2„„ 3 ½%h„„ 28,57. 3 3„ 3%„. 33,33.
Eine zweite Form der Eigenverwaltung iſt die Admini⸗ ſtration. Auch bei dieſer wird der Betrieb auf Rechnung und Gefahr des Beſitzers geführt. Er ſelbſt leitet aber die Wirtſchaft nicht, ſondern überträgt dies einem beſoldeten Beamten. Wenn der Beſitzer aus irgend einer Urſache nicht in der Lage iſt, die Wirt⸗
*) In meinem Handbuch der landwirtſchaftlichen Betriebs⸗ lehre(2. Auflage, S. 597— 600) habe ich an einem beſtimmten Beiſpiel den Nachweis zu führen geſucht, daß die Verſchuldung eine gewiſſe Höhe nicht überſteigen darf, wenn die wirtſchaftliche Exiſtenz des Beſitzers nicht gefährdet ſein ſoll. Vgl. hierüber auch meine Schrift„Die agrariſ chen Aufgaben der Gegenwart“(2. Aufl. 1895, S. 48—53).


