Druckschrift 
Leitfaden der landwirtschaftlichen Betriebslehre / von Theodor Freiherr von der Goltz
Entstehung
Einzelbild herunterladen

164 III. Die Betriebsleitung oder die Wirtſchaftsführung.

Erträge notwendigen wirtſchaftlichen Maßregeln durchzuführen. Um ſeinen Zinsverpflichtungen nachzukommen, vermindert er zunächſt ſein umlaufendes, ſpäter vielleicht auch ſein ſtehendes Betriebskapital und ſchwächt hiermit die Quelle, aus der ihm die Einnahmen zufließen. Freiwillig ſollte deshalb kein Beſitzer ſein Gut über ein gewiſſes Maß hinaus verſchulden. In den meiſten Fällen ſtammt, wie ſtatiſtiſch nachgewieſen iſt, die zu hohe Verſchuldung aus Käufen oder aus Erbteilungen. Wer nicht ſo viel Mittel beſitzt, um beim Kauf eines Gutes eine genügende Anzahlung leiſten zu können, thut beſſer, von dem Kauf Abſtand zu nehmen. Ebenſo ſoll ein Erbberechtigter, falls nicht Verpflichtungen gegen ſeine Familie ihn zu einem andern Entſchluß drängen, das ihm als Erbteil zugefallene Gut lieber ver⸗ kaufen, als deſſen Bewirtſchaftung mit einer Schuldenlaſt übernehmen, die ihm einen erfolgreichen Betrieb vorausſichtlich unmöglich macht.

Als Regel für die zuläſſige Höhe der Verſchuldung kann gelten, daß dieſelbe bei kündbaren Hypotheken nicht über 50 bis 55%, bei unkündbaren Hypotheken nicht über 60 bis 65% des Ertragswertes des Gutes hinaus⸗ gehen ſoll. Bei kündbaren Hypotheken pflegt die Kündigung ſtatt⸗ zufinden, wenn der Zinsfuß in die Höhe geht und wenn überhaupt Geld ſchwer zu haben iſt, Deshalb darf bei ihnen die Verſchuldung nicht ſo hoch ſein wie bei unkündbaren Hypotheken. Letztere pflegen außerdem ſtets von landwirtſchaftlichen Kreditinſtituten, auch wohl von Hypothekenbanken, gegeben zu werden, die, wenn der Schuldner einmal durch unvorhergeſehene Umſtände an der rechtzeitigen Zins⸗ zahlung verhindert iſt, nicht ſofort mit dem Antrag auf zwangs⸗ weiſen Verkauf des Gutes vorgehen.

Bei den Wechſelfällen, denen der landwirtſchaftliche Betrieb auch bei ganz ordnungsmäßiger Wirtſchaftsführung ausgeſetzt iſt, können leicht Jahre eintreten, und im Laufe der Zeit treten ſie für jedes Gut ein, in denen der Reinertrag auf zwei Drittel oder gar auf die Hälfte des durchſchnittlichen ſinkt. Iſt der Beſitzer hoch verſchuldet und hat, was dann meiſt der Fall, kein erhebliches Barvermögen, ſo fehlt ihm die Möglichkeit, ſeinen Zinsverpflichtungen nachzukommen. Er verſucht es vielleicht zunächſt dadurch, daß er an eigentlich nötigen Wirtſchaftsausgaben ſpart oder daß er einen Teil ſeines lebenden Inventars verkauft. Kommen bald darauf ſehr günſtige Jahre, ſo kann er ſich hierdurch möglicher Weiſe vor dem wirtſchaftlichen Untergang bewahren. In der Regel aber wird derſelbe durch ſolche Auskunftsmittel nur um ſo ſicherer herbeiführt.