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Leitfaden der landwirtschaftlichen Betriebslehre / von Theodor Freiherr von der Goltz
Entstehung
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3. Die Formen der landwirtſchaftlichen Unternehmung. 179

4. Mit dem Gute oder dem Gutsbetriebe verbundene Laſten oder Leiſtungen(Steuern, ſonſtige Abgaben, Ge⸗ bäudeunterhaltung, Verſicherung gegen außergewöhnliche Unglücksfälle u. ſ. w.) ſind demjenigen Teile aufzuerlegen, der ſie mit dem geringſten Aufwande tragen oder aus⸗ führen kann und bei dem gleichzeitig eine zweckent⸗ ſprechende Ausführung am meiſten geſichert erſcheint.

Vorſtehende Geſichtspunkte ſind für die Darlegungen maßgebend geweſen, die unter Nr. 120 über den zweckmäßigſten Inhalt des Pachtvertrages gemacht wurden. Nicht ſelten wird gegen dieſe Ge⸗ ſichtspunkte verſtoßen; namentlich gilt ſolches für den an vierter Stelle genannten. Jeder der beiden Teile ſucht die mit dem Gute oder Gutsbetriebe verbundenen Laſten oder Leiſtungen möglichſt von ſich abzuſchieben und dem anderen aufzubürden. Es hängt dies mit einem Fehler zuſammen, der ſehr häufig bei dem Abſchluß von Pachtverträgen gemacht wird und auf deren Inhalt in mannigfacher Beziehung ungünſtig zurückwirkt. Man einigt ſich nämlich in vielen Fällen zunächſt über die Höhe des Pachtzinſes und dann erſt über die Pachtbedingungen im einzelnen. Dies iſt verkehrt. Steht die Höhe des Pachtzinſes feſt, dann liegt es natürlich im Intereſſe jeden Teiles, dem anderen möglichſt viele Verpflichtungen aufzubürden. Es entwickelt ſich dabei ein ſehr unerfreuliches Handelsgeſchäft und zwar zum Nachteil der Sache. Zunächſt ſoll man ſich darüber ver⸗ ſtändigen, wie es mit den Laſten und Leiſtungen gehalten werden ſoll, bei denen es zweifelhaft ſein kann, wem ſie zufallen; alſo namentlich mit den öffentlichen Laſten, den Verſicherungskoſten, der Gebäudeunterhaltung. Hierbei iſt dann nach dem unter 4 aufge⸗ ſtellten Grundſatz zu verfahren. Darauf kann erſt die Höhe des Pachtzinſes beſtimmt werden. Unter ſonſt gleichen Verhältniſſen darf dieſer um ſo höher ſein, je mehr von den erwähnten Laſten dem Verpächter und muß um ſo niedriger ſein, je mehr davon dem Pächter zufällt. Bei ſolchem Verfahren iſt die meiſte Garantie vor⸗ handen, daß die Intereſſen beider Teile gleichmäßig gewahrt werden, daß der Aufwand für jene Leiſtungen auf das geringſte Maß be⸗ ſchränkt und daß demnach durch denſelben das Einkommen von Pächter wie Verpächter ſo wenig, als überhaupt möglich iſt, herab⸗ gedrückt wird.

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