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Leitfaden der landwirtschaftlichen Betriebslehre / von Theodor Freiherr von der Goltz
Entstehung
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162 III. Die Betriebsleitung oder die Wirtſchaftsführung.

geliebte Gattin des Eigentümers, die Mätreſſe des Pächters, von der er ſich wieder ſcheiden will(Grundſätze der rationellen Land⸗ wirtſchaft, Bd. I,§ 120. Neue Ausgabe, Berlin bei Paul Parey, 1880, S. 63). Es iſt dies zwar etwas ſcharf ausgedrückt, enthält aber eine wichtige Wahrheit.

Im Deutſchen Reich hat glücklicher Weiſe die Eigenverwaltung noch bedeutend das übergewicht über die Pachtung. Nach der Be⸗ triebsſtatiſtik vom 5. Juni 1882 gab es im Deutſchen Reich zu⸗ ſammen 5 276 344 landwirtſchaftliche Betriebe. Davon beſtanden aus:

nur eigenem Land des Unternehmers 2 953 445 Betriebe eigenem und gepachtetem Land.. 1 493 762 nur gepachtetem Land..... 829 137

Zuſammen 5 276 344.*) Von der ganzen landwirtſchaftlich benutzten Fläche des Deutſchen Reiches ſtanden 83,8% in Eigenverwaltung und nur 16,2% waren Pachtland.**)

Die Eigenverwaltung kommt in doppelter Geſtalt vor. Ent⸗ weder iſt der Beſitzer auch ſelbſt der Betriebsleiter und dies nennt man Selbſtverwaltung; oder er hat die Betriebsleitung einem beſoldeten Beamten übergeben, was man als Adminiſtration bezeichnet.

Die Selbſtverwaltung iſt die natürlichſte und geſundeſte Form der landwirtſchaftlichen Unternehmung. Der Beſitzer des Bodens hat das meiſte Intereſſe an der Steigerung von deſſen dauernder Ertragsfähigkeit; er weiß, daß, wenn er für dieſe bemüht iſt, er nicht nur für ſich, ſondern auch für ſeine Nachkommen ſorgt. Nur er kann die dem Grundbeſitzer, im Staat und in der Gemeinde, gegenüber den Berufsgenoſſen und gegenüber den Arbeitern, ob⸗ liegenden Pflichten vollkommen erfüllen. Bezüglich ſeiner wichtigſten Intereſſen für Gegenwart und Zukunft iſt der ſelbſt wirtſchaftende Beſitzer an den Boden geknüpft und dies iſt nötig, wenn die Land⸗ wirtſchaft blühen und ihren Zweck für das ganze Volk wie für die einzelnen Grundbeſitzer dauernd erfüllen ſoll. Im Deutſchen Reich ſteht der weitaus größte Teil der landwirtſchaftlich benutzten Fläche

*) Statiſtiſches Jahrbuch für das Deutſche Reich, 7. Jahrg. 1896, S. 17.

**) Unter welchen Umſtänden und in welchem Umfang es zuläſſig und ſelbſt wünſchenswert ſein kann, daß ein Teil der landwirtſchaftlich benutzten Fläche in den Händen von Pächtern ſich befindet, wird in dem folgenden Abſchnitt zu erörtern ſein.