2. Der Grund und Boden oder die Grundſtücke. 9
Bodens mit denen der Arbeit und des Kapitals gemeinſchaftlich; alle drei ſind unentbehrlich, um als Reſultat den Ertrag hervor⸗ zubringen. Der Irrtum, welchen man begeht, wenn man die Exiſtenz einer Grundrente in Abrede ſtellt, beruht gewöhnlich darauf, daß man die Sache von rein privatwirtſchaftlichem Standpunkte aus betrachtet. Der Käufer eines Gutes bezahlt in dem Kaufpreis vor allem das Recht, die Grundrente zu beziehen. Für ihn iſt der geſamte Reinertrag allerdings nichts anderes, als die Verzinſung des Ankaufskapitales und die aufgewendeten Betriebskapitalien; aber in der Verzinſung des Kaufkapitals iſt die Grundrente mit enthalten.*)
Die Benutzungsweiſe des Bodens iſt eine ſehr mannig⸗ faltige; man bezeichnet ſie gewöhnlich mit dem Ausdruck„Kultur⸗ art“, ſo daß alſo z. B. Ackerland, Wieſen, Weiden u. ſ. w. je eine Kulturart bilden. In nachſtehender Reihenfolge ſollen die einzelnen Kulturarten hier zur Beſprechung gelangen:
Ackerland;
Gärten;
Wieſen;
Weiden;
Waldland oder Holzungen;
Odland(Sand⸗, Kies⸗, Mergelgruben u. ſ. w.); Waſſerſtücke;
Wege, Hofräume, Bauſtellen.
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Jedes Grundſtück iſt zu derjenigen Kulturart zu verwenden, für die es nach ſeiner natürlichen Lage und Beſchaffenheit und nach den vorhandenen allgemeinen wirtſchaftlichen Ver⸗ hältniſſen ſich am beſten eignet. Für manche Grundſtücke iſt durch ihre Lage und Beſchaffenheit die Kulturart ſo beſtimmt gegeben, daß darüber kein Zweifel ſein kann. Sehr abhängige oder ſehr ſandige Grundſtücke ſind z. B. nur zum Waldbau, ſehr tiefliegende, der Uberſchwemmung ausgeſetzte nur als Wieſen zu verwenden. Man bezeichnet dieſe Eigenſchaft mit dem Worte„abſolut“ und ſpricht von abſolutem Wald⸗, Wieſen⸗, Weideland.
*) Es iſt nicht möglich, an dieſer Stelle die ſchwierige Lehre von der Grundrente ausführlich zu erörtern, ich muß vielmehr hierfür auf die Dar⸗ legungen in meinem Handbuch der landwirtſchaftlichen Betriebs⸗ lehre(2. Aufl., S. 21— 32) verweiſen.


