2 Einleitung.
erſte, den man auch die ſpezielle Landwirtſchaftslehre nennt, um⸗ faßt die Lehre vom Ackerbau, einſchließlich der Lehre vom Wieſen⸗ und Weidebau, und die Lehre von der Viehzucht. Jene bezeichnet man auch wohl als Pflanzenproduktionslehre, dieſe als Tierproduktionslehre. Ferner gehört zu der ſpeziellen Landwirtſchaftslehre noch die Lehre von den landwirtſchaftlich⸗ techniſchen Nebengewerben.
In dieſen drei Abſchnitten der ſpeziellen Landwirtſchaftslehre wird gezeigt, wie der Boden zu bearbeiten, zu düngen iſt, wie die Kulturgewächſe zu pflegen, zu ernten ſind, wie die Haustiere gezüchtet, gefüttert und gepflegt werden müſſen, wie man die techniſchen Neben⸗ gewerbe zu betreiben hat, um möglichſt hohe Roherträge zu gewinnen.
In einem landwirtſchaftlichen Betrieb ſind aber Ackerbau und Viehhaltung miteinander vereinigt, oft kommen noch Nebengewerbe hinzu. Eine Menge verſchiedener Kulturpflanzen wird angebaut, mannigfache Haustierarten werden gehalten; zum Betrieb ſind Gebäude, Maſchinen und Geräte, menſchliche und tieriſche Arbeitskräfte, allerlei Vorräte an Naturalien, Geld u. ſ. w. nötig. Alle dieſe Betriebs⸗ mittel müſſen nach Art und Menge ſo ausgewählt werden, daß ſie ſich in ihrer Wirkſamkeit gegenſeitig ergänzen und unterſtützen; es iſt weiter nötig, daß alle Betriebsmittel fortdauernd in geregeltem und geordnetem Gange erhalten werden: endlich muß der Betriebs⸗ leiter Veranſtaltungen treffen, vermittelſt deren er ſich über den Erfolg ſeiner Wirtſchaftsführung genauen Aufſchluß verſchaffen kann. Das endgültige Ziel des Landwirts iſt die Gewinnung eines mög⸗ lichſt hohen dauernden Reinertrages. Die Erreichung desſelben wird keineswegs allein durch eine gute techniſche Handhabung von Ackerbau und Viehzucht verbürgt, hierzu iſt vielmehr außerdem noch eine gute Einrichtung(Organiſation) und Leitung der Wirtſchaft ſowie eine ſachgemäße Kontrolle bezüglich der Erfolge nötig. Die ſpezielle Landwirtſchaftslehre kann darüber keinen Aufſchluß erteilen, dieſe Gegenſtände bilden das Gebiet des wirtſchaftlichen Teiles der Landwirtſchaftslehre oder der allgemeinen Landwirt⸗ ſchaftslehre. Letzterer umfaßt alſo nach dem oben Geſagten die Lehre von der Einrichtung, der Leitung und der Kontrolle des landwirthſchaftlichen Betriebes.
Die allgemeine Landwirtſchaftslehre zerfällt wieder in drei Abſchnitte: die Betriebslehre, die Taxationslehre und die
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