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Einleitung.
Inhalt, Bedeutung und Einteilung der Betriebslehre).
Die Landwirtſchaft iſt dasjenige Gewerbe, welches die Erzeugung pflanzlicher und tieriſcher Rohſtoffe zum Zweck hat, welches daher mit der Bebauung und Nutzung des Bodens und mit der Pflege der Haustiere ſich be⸗ ſchäftigt. Im weiteren Sinne würden demnach zur Landwirtſchaft auch die Forſtwirtſchaft, die Gartenkultur, der Obſt⸗ und Weinbau, endlich die Fiſch- und Bienenzucht gehören. Im engeren Sinne rechnet man aber zur Landwirtſchaft nur diejenige gewerbliche Thätigkeit, bei welcher eine regelmäßige Bearbeitung des Bodens ſtattfindet und bei der gleichzeitig die Bodennutzung in engſter Verbindung mit der Viehhaltung auftritt. Danach ſcheiden einerſeits der Bergbau, die Forſtwirtſchaft, die Fiſch⸗ und Bienenzucht, andererſeits der Obſt⸗, Garten⸗ und Weinbau aus der Landwirtſchaft im engeren Sinne aus. Nur mit der letzteren hat es die landwirtſchaftliche Betriebslehre zu thun. Sie kann Forſtwirtſchaft, Gartenbau, Obſtzucht u. ſ. w. bloß inſoweit berückſichtigen, als dieſe Produktions⸗ zweige in untrennbarem Zuſammenhang mit einem eigentlich land⸗ wirtſchaftlichen Betrieb vorkommen.
Die geſamte Landwirtſchaftslehre zerfällt in zwei Hauptteile, einen techniſchen und einen wirtſchaftlichen. Der
*) Vergl. hierüber v. der Goltz, Handbuch der landwirtſchaft⸗ lichen Betriebslehre, 2. Auflage. 1896. Verlagsbuchhandlung Paul Parey. Berlin. S. 1—10.
v. d. Goltz, Betriebslehre. 1


