— 41—
§. 91. Bei ſumpfigem, oder wenigſtens ſtark an Näſſe leidendem Grunde iſt die Formirung hoher Rücken mit zwei⸗ bis dreifach ſtärkerem Falle, als§. 89 angegeben, räthlich, ſobald das Zuleitungswaſſer hoch genug gehalten werden kann. Die Herbeiſchaffung weiterer Erdmaſſen iſt in ſol⸗ chem Falle um ſo weniger zu umgehen, je weniger eine voll⸗ ſtändige Entwaͤſſerung moͤglich iſt. Auch hier bedürfen die ſchmaͤleren Beete weniger Auffuͤllerde und verurſachen we⸗ niger Koſten als breitere(§. 86). Die Abzugsgraͤben muͤſ⸗ ſen in ſumpfigem Grunde auch entſprechend breiter und tie⸗ fer ſeyn. Alſo formirte Beete muͤſſen zuletzt beſaamt wer⸗ den.(§. 122 ff.)
Zuſammengeſetzter Bau.
§. 92. Da es ſich häufig ereignet, daß auf einer Wieſe gewiſſe Theile ihrer Lage nach ſich vollkommen zu Hangbau eignen, für andere Theile dagegen der Beetbau angemeſſen iſt; ſo liegt es in der Natur der Sache, daß man in ſol⸗ chem Falle einen zuſammengeſetzten Bau waͤhlt, wofuͤr ſich aus dem bisher Abgehandelten das nähere Anhalten ergibt.
b. Ueberſtauung.
§. 93. Wenn groͤßere Wieſenflächen eine faſt ebene Lage, z. B. auf 100 Fuß nur 1 bis 2 Zoll Fall haben; wenn zugleich ein nahe liegender Bach oder Fluß, deſſen Waſſer, zur Zeit ſtärkerer Anſchwellung, viele duͤngende Stoffe mit ſich fuͤhrt, durch anzulegende Schleußen oder Wehre mit einem verhaͤltnißmäßig ſtarken Waſſerſtrome auf die Wieſe gebracht werden kann; wenn dabei der Boden nicht ſumpfig iſt, und der Wiederableitung des Waſſers kein Hinderniß entgegen ſteht; ſo kann die Bewaͤſſerung mittelſt der Ueberſtauung gewöhnlich viel wohlfeiler, als mittelſt des Beetsbaus bewerkſtelligt werden, und deßhalb wird in ſol⸗ chen Fällen jene mitunter vorgezogen, wenn ſchon ſie in


