Teil eines Werkes 
1. Bandes, 2. Abtheilung (1839) Specielle Pflanzenproductionslehre
Entstehung
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§. 60. Eine beſondere Ruͤckſicht bei Entwerfung des Bewäſſerungsplans erfordert die einſchlägige Culturgeſetzge⸗ bung, indem, je nach deren Zuſtand, die Ausführung da⸗ durch gefoͤrdert, aber auch gehindert werden kann.

3. Art der Bewäſſerungsanlage.

§. 61. In Bezug auf die Art der Anlage haben wir zunaͤchſt zwiſchen Ueberrieſelung und Ueberſtauung zu unterſcheiden. Erſtere entſpricht im Allgemeinen den Vortheilen der Bewaͤſſerung in einem hoͤheren Grade, als letztere. Dieſe bleibt jedoch in manchen Localitäten aus⸗ führbar, wo ſich jener zu viele Schwierigkeiten, nament⸗ lich ein zu großer Koſtenaufwand, entgegenſtellen(§. 93).

Zuweilen laſſen ſich beide mit einander verbinden(ſ.§. 96).

a. Ueberrieſelung.

§. 62. Die Ueberrieſelungsanlagen ſind entweder Hängbau, oder Rücken⸗ oder Beetbau.

³.) Der Hangbau. §. 63. Bei allen Wieſenflaͤchen, welche im Ganzen oder in ihren einzelnen Theilen eine einigermaßen beträchtlich abhaͤngige Lage haben, weiſet dieſe darauf hin, den Hangbau zu waͤhlen, d. h. das zu benutzende Waſſer nach den höhe⸗ ren Punkten zu leiten, und dann weitere Sorge zu tragen, daß dieſes Waſſer möglichſt gleichfoͤrmig über die Wieſen⸗ flaͤchen verbreitet wird. Damit iſt ſtets die Sorge zu ver⸗ binden, daß das zur Ueberrieſelung aufgebrachte Waſſer an keiner Stelle ſtehen bleibt und am Ende wieder gehörig von der Wieſe abgeleitet wird. §. 64. Wie ſtark das Gefälle wenigſtens ſeyn müſſe, um den Hangbau dem Ruͤckenbau vorzuziehen, haͤngt mit von der Beſchaffenheit der Wieſe ab. Iſt dieſe ſauer oder moorig, ſo ſoll ſie, um die Hangbewäſſerung noch mit Er⸗