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1. Band, Pflanzenproductionslehre, 1. Abtheilung (1841) Allgemeiner Pflanzenbau
Entstehung
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V. Das Einbringen. §. 630. Es nimmt die ganze Thätigkeit des Land⸗

wirths in Anſpruch, im günſtigen Zeitpunkte möglichſt viel,

ohne außerordentlichen Koſtenaufwand, einzubringen. Das Geſpann muß zu dem Ende im beſten Zuſtande ſein, Auf⸗ lader und Ablader müſſen mit dem Fuhrwerke im Verhältniß ſtehen und kein Theil des Geſchäfts darf fuͤr den andern einen beträchtlichen Aufenthalt verurſachen.

§. 631. Sehr gefördert wird beſonders das Einbringen der Erndte, wenn man mit ſo viel Wägen verſehen iſt, daß man damit zu wechſeln im Stande iſt. Bei nahen Feldern braucht man hiezu auf 3 Geſpanne 5 Wägen, bei etwas entfernten Feldern, oder, wenn bei nahen Feldern das Abladen nicht raſch von Statten geht, auf 2 Geſpanne 3 Wägen.

Ueber die Verhältniſſe, unter denen Karren, zwei⸗ oder vier⸗ ſpännige Wägen den Vorzug verdienen, handelt das 5. Capitel. Bei Früchten, die leicht ausfallen, ſollen die Wägen mit Tüchern

verſehen ſein.

§. 632. Die nöthige Zahl der Auflader richtet ſich nicht nur nach der Zahl der Geſpanne, ſondern auch nach der Entfernung des Feldes. Iſt dieſe unter ¼ Stunde, ſo iſt anzunehmen, daß von 2 Wägen immer einer auf dem Felde und einer unterwegs iſt; bei einer Entfernung uͤber ½ Stunde wird von 3 Wägen nur immer einer im Laden begriffen ſein.

Für jeden zu gleicher Zeit zu ladenden Wagen(alſo auf 2 Ge⸗ ſpanne im erſten, auf 3 Geſpanne im andern Fall) bedarf man, außer dem Fuhrknechte, einen zweiten Lader auf den Wagen(wozu man geſchickte Leute wählen muß) und 2 bis 4 Aufgäbeler.

§. 633. Die Zahl und Eintheilung der Ablader richtet ſich nach der Beſchaffenheit der Scheunen und der Zahl der einzubringenden Wägen. Dabei iſt auf gute Eintheilung