Teil eines Werkes 
1. Band, Pflanzenproductionslehre, 1. Abtheilung (1841) Allgemeiner Pflanzenbau
Entstehung
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Neuntes Capitel.

Von der Erndte.

§. 611. Sobald die angebauten Gewächſe reif, d. h., in ihrer Entwickelung ſo weit vorgeſchritten ſind, daß entweder ihr Saamen völlig ausgebildet iſt oder daß ſie wenigſtens für den ihrem Anbau zu Grund liegenden Zweck den höch⸗ ſten Werth erlangt haben, müſſen ſie abgemacht und ein⸗ gebracht geerndtet werden.

§. 612. Das Verfahren bei der Erndte muß ſich nach der Beſchaffenheit und beſonderen Beſtimmung der abzu⸗ erndtenden Producte richten, und bei der großen Verſchieden⸗ heit der letzteren muß begreiflich auch die Methode der Erndte ſehr verſchieden ſein. Es können deßhalb hier nur gewiſſe allgemeine Regeln, und namentlich ſolche, welche ſich auf die Erndte der Körnerfrüchte beziehen, Platz finden. Dagegen ſchließen wir auch die Regeln für die Aufbewahrung und das Enthülſen(Ausdreſchen) dieſer Producte mit ein. Alles Uebrige fällt der Lehre vom ſpeciellen Pflanzenbau anheim. §. 613. Die Lehre von der Erndte zerfällt in folgende Abtheilungen: I. Nothwendigſte Vorbereitungen. II. Wahl des richtigen Zeitpunkts. III. Das Abbringen. IV. Die Behandlung der abgemachten Früchte auf dem Felde. V. Das Einbringen. VI. Die Aufbewahrung des eingebrachten Getreides. VII. Das Enthülſen der Körner. VIII. Die Aufbewahrung der Körner.